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20.10.2009
Hartz IV vor dem Bundesverfassungsgericht:
Viele Fragen, kaum Antworten -
die Bundesregierung blamiert sich vor dem obersten Gericht
Darauf hatten viele Empfänger von Arbeitslosengeld II (AlG II),
Sozialpolitiker und Fachjuristen lange gewartet: am 20. Oktober 2009
befaßte sich das Bundesverfassungsgericht erstmals mit der Frage,
ob die Regelleistungen bei Hartz IV für ein menschenwürdiges
Leben ausreichen. Nachdem schon zwei Jahre vorher in einem Urteil
vom 20.12.2007 der Zweite Senat des obersten Gerichtshofes die 2005
gegründeten Arbeitsgemeinschaften aus Arbeitsagenturen und
Kommunen für verfassungswidrig erklärt hatte, droht der
Hartz-IV-Reform beim Ersten Senat nun ein ähnliches
Schicksal für die Festlegung der Regelleistungen.
Das ist der Betrag, den ein Langzeitarbeitsloser und seine
Angehörigen für den Lebensunterhalt bekommen, für
Ermährung, Kleidung, Möbel, Strom, Telefon, Versicherungen
und alle anderen Ausgaben mit Ausnahme von Wohn- und Heizkosten. 2005
lag der Betrag bei 345 Euro für einen Alleinstehenden, Ende 2009
bei 359 Euro. Kinder bekommen nur einen Anteil von 60 bis 80 % davon,
also 215 bis 287 Euro im Monat, abzüglich Kindergeld.
Gleich zu Beginn der Verhandlung stellte Gerichtspräsident
Hans-Jürgen Papier klar: anders als in den Medien berichtet, geht
es nicht nur um die Kinder. Daß bei Kindern unter 14 die
Regelleistung einfach prozentual gekürzt wird, hatte das
Bundessozialgericht bereits für verfassungswidrig gehalten und
deshalb diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Pressemitteilung
des BSG). Das Hessische Landessozialgericht ging aber noch weiter
und forderte die Kollegen in Karlsruhe auf, sämtliche
Regelleistungen, auch die für Erwachsene zu prüfen (Beschluß
des HessLSG).
Und mit dieser Frage nach dem sogenannten Eckregelsatz von jetzt 359
Euro beschäftigte sich das Gericht den ganzen Vormittag über.
Der Betrag wurde auf der Grundlage der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes
errechnet. Grundlage soll sein, welche Ausgaben Haushalte im unteren
Fünftel der Bevölkerung haben. Die Beträge werden dann
nach politischen Entscheidungen entweder voll oder nur teilweise
anerkannt - zum Beispiel für Nahrungsmittel nur zu 96 %. Ob
die EVS überhaupt eine geeignete Grundlage ist und ob die
Übertragung auf die Hartz-IV-Regelleistungen korrekt
durchgeführt wurde, war im ersten Teil der Verhandlung die
wichtigste Frage.
Die Bundesregierung erschien mit einer 28köpfigen Delegation in
Karlsruhe, um darauf zu antworten. Darunter aber kein einziges
Kabinettsmitglied - sogar der noch amtierende und dafür
zuständige Bundesarbeitsminister Olaf Scholz (SPD), selbst
gelernter Rechtsanwalt, mochte den Termin nicht wahrnehmen und
ließ sich von seinem kaum bekannten Staatssekretär Detlef
Scheele vertreten. Sonst bestand die Regierungsmannschaft nur aus
Beamten verschiedener Ministerien und Prof. Stephan Rixen als Anwalt
der Regierung - immerhin ein anerkannter Kommentator des AlG-II-Rechts.
Aber er mußte sich sehr schnell von den Richtern sagen lassen,
dass seine Zweifel an der Zulässigkeit des Verfahrens so
unbeachtlich sind, dass sich aus Zeitgründen die anderen
Beteiligten eine Antwort darauf bitte ersparen mögen. Sonst
äußerte sich fast niemand für die Regierungsseite; der
Staatssekretär beschränkte sich auf ein paar einleitende
Worte und überließ das Feld den regierungsamtlichen
Statistikerinnen.
Die beiden Expertinnen vom Statistischen Bundesamt und vom
Bundesarbeitsministerium hatten keinen leichten Stand. Die Richter
waren gut vorbereitet. Nicht nur der Vorsitzende Prof. Papier und der
Berichterstatter Prof. Kirchhof hatten sich mit dem Thema
gründlich befaßt. Wie sei es denn möglich, so Papier,
daß
die erst nachträglich festgelegten prozentualen Abschläge von
den Ergebnissen der ESV punktgenau zu dem Betrag von 345 Euro
führten, der bereits Monate vorher im Gesetz festgelegt worden
war? Richter Kirchhof ergänzte die Frage: sind die Zahlen
über den Daumen geschätzt, oder beruhen sie auf einer
Auswertung der Haushaltsbücher der teilnehmenden Familien an der
EVS? So recht wußte niemand eine Antwort. Die
Ministerialrätin des BMAS, zu sehr Fachfrau als daß sie mit
politikerüblichen Floskeln die Frage hätte überspielen
können, gab zu: man habe schon auch Kollegen gefragt "wie hoch
würdet ihr den Anteil schätzen?" Nur der Respekt vor dem
Gericht verhinderte, daß das allgemeine Schmunzeln im
Zuschauerraum zu einem schallenden Gelächter wurde.
Ähnlich bei der Frage, warum die Anpassung der Regelleistungen
nach den Rentenerhöhungen erfolgt und nicht nach den
Preissteigerungen: da gäbe es eben verschiedene
Möglichkeiten, und man habe sich für diese entschieden, weil
das auch der Lohnentwicklung entspricht. Das Gericht belehrte die
Bundesregierung, daß dies nur teilweise zutrifft.
Bildungskosten - ein besonders heißes Eisen. Der entsprechende
Anteil aus der EVS wurde für AlG-II-Empfänger komplett
gestrichen. Das läge daran, so die Regierungsvertreter, daß
damit nicht die Kosten für Schulmaterial gemeint seien, sondern
für Bildungsdienstleistungen. Also Volkshochschule,
Nachhilfeunterricht, Kindergartengebühr. Die fielen bei Kindern
aus Hartz-IV-Familien
gar nicht an und bei Erwachsenen würden sie im Rahmen der
Arbeitsförderung übernommen. Und außerdem sei das
Ländersache. Richter Bryde hakte nach: inwieweit kann denn der
Bund garantieren, daß die Länder alle Bildungskosten
übernehmen? Da müsse wohl erst noch Klarheit hergestellt
werden, meinte eine Vertreterin des Bremer Senats. Bildungskosten kann
man erst dann herausnehmen, so Gerichtspräsident Papier, wenn
Länder und Kommunen verbindlich die Kostenübernahme geregelt
haben.
Mittagspause. Zwei Stunden, da im Gerichtsgebäude keine
öffentliche Kantine ist und nach der Pause alle Besucher wieder
durch die Sicherheitskontrolle müssen. Aber auch Zeit genug zum
Nachdenken. Eine wichtige Sachverständige tat dies offenbar,
Monika Paulat, Präsidentin des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg. Als Präsidentin des Sozialgerichtstages
trug sie die Erfahrungen aus der gerichtlichen Praxis vor. In der
schriftlichen Stellungnahme für das Bundesverfassungsgericht und
einen Tag vor der Verhandlung in einem SPIEGEL-Interview
hatte die renommierte Sozialrechtsexpertin noch gesagt, nur der
Kinderregelsatz sei ein Problem, beim Eckregelsatz für Erwachsene
habe sich der Gesetzgeber " immerhin bemüht, deren Bedarf
realitätsbezogen zu ermitteln." Nach
der Mittagspause korrigierte Paulat ihre Meinung: nachdem sie nun aus
den Aussagen der Regierungsvertreter erfahren habe, wie dieser
Eckregelsatz zustande kam, bezweifelt sie ihre eigene Stellungnahme.
Offenbar gäbe es kaum Grundlagen für die Festlegung.
Das war wohl die größte Niederlage für die
Bundesregierung an diesem Tag: Paulat ist nicht irgendwer, sie steht
als gewählte Vorsitzende des Fachverbandes für die
Sozialgerichtsbarkeit in
ganz Deutschland. Ausgerechnet die Regierungsvertreter selbst hatten
sie dazu gebracht, ihren Glauben an die korrekte Gesetzgebung
aufzugeben. Zunächst nur für sich persönlich, aber sie
kündigte schon an, daß auch ihr Verband seine Meinung nun
wohl
ändern werde.
Den Anwalt der Bundesregierung, Prof. Rixen, brachte sie damit in
Verlegenheit. Es war ihm sichtlich peinlich, die Regierungsauffassung
noch weiter vertreten zu müssen, aber da er das Mandat nun einmal
übernommen hatte, mußte er. "Damals", 2003, als das
Hartz-IV-Gesetz beschlossen wurde, sei die Festlegungsmethode "state of
the art" gewesen, so Rixen. Aber es handele sich um eine "lernende
Gesetzgebung", mittlerweile gäbe es eine Sonderauswertung der EVS
2003 in Bezug auf Familien mit einem Kind (vorher nur Alleinstehende),
und eben deshalb habe man zum 1.7.09 die Regelleistung für Kinder
ab 6 Jahren etwas erhöht. "Wie weit ist der Lernprozeß denn
fortgeschritten? Das ist ja immer noch nur ein bestimmter Prozentsatz,"
fragte der Vorsitzende Papier. Und
besonders verärgert war der Senat, daß die Bundesregierung
diese Sonderauswertung geheim hält. Nicht einmal dem
Bundesverfassungsgericht war sie vorgelegt worden. "Da sind nur
Informationsbrocken in den Akten", meinte Richter Kirchhoff. "Jetzt
aber möglichst schnell", ergänzte der Vorsitzende. Leider
hatte keiner der 28 Regierungsvertreter die Sonderauswertung dabei.
Auch wenn der Verlauf der Verhandlung überwiegend von
ermüdenden Statistiken bestimmt war, gab es doch einige
erhellende Momente. Der 47jährige Thomas K., Kläger im
Ausgangsverfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht, nahm selbst
an dem Termin teil. Und er nutzte sein Recht, immer wieder
persönlich an das Mikrofon zu treten. Während die
Statistiker über die EVS und die Juristen über
Auffangparagraphen diskutierten, trug der seit vielen Jahren
arbeitslose Thomas K. das Schicksal seiner Familie vor. Er
erzählte über seine 15jährige Tochter, die mit einem
hervorragenden Abschluss die Hauptschule abgeschlossen hat. Und
über seine Frau, die sich immer darum sorgte, daß das
Mädchen in der Schule nicht ausgegrenzt wird, weil die Familie von
Hartz IV lebt. Auch wenn die Familie dann auf den eigentlich
vorgeschriebenen Zuschuss für eine Klassenfahrt verzichtete. Und
er fragte die Regierungsvertreter, wie er mit 700 Euro Einkommen
für 3 Personen im Monat denn ein Darlehen jemals zurückzahlen
könne, so wie es Regierungsvertreter Rixen als passende
Lösung vorgeschlagen hatte. Für die Verfassungsrichter und
Ministerialbeamten war das vielleicht der erste persönliche
Kontakt mit einem Betroffenen. Einfach war dies nicht für den
Familienvater, seitdem bekannt ist daß er gegen die
Regelleistungen klagt wird seine Familie von Unbekannten bedroht.
Er wolle auch keine pauschalen 500 Euro als Regelleistung, wie das
manche Organisationen und Parteien fordern, sagte Thomas K. in seinem
Schlußwort. Er will nur eine korrekte und gerechte Berechnung.
Das wollen nun offenbar auch die Richter des Ersten Senates. Ihren
Fragen nach zu urteilen, dürfte die bisherige Regelung sehr
wahrscheinlich als verfassungswidrig erklärt werden. Neue
Regelsätze in Heller und Pfennig, so Präsident Papier, wird
das Bundesverfassungsgericht aber nicht festlegen. Das ist Aufgabe der
Bundesregierung und des Bundestages. Wahrscheinlich ist, daß das
Gericht die Politik dazu verpflichten wird, innerhalb einer bestimmten
Zeit die Leistungen neu zu berechnen. Ob das auch Auswirkungen auf die
Vergangenheit hat, ob Thomas K. und seine Familie und Millionen anderer
AlG-II-Bezieher auch rückwirkend mehr Geld bekommen, ist noch
völlig offen. Ziemlich wahrscheinlich ist aber, dass die strikte
Pauschalierung der Leistungen bei AlG II gekippt wird. Wer einen
höheren Bedarf hat als in der Regelleistung vorgesehen, z.B. weil
besonders hohe Kosten für die Schule anfallen, wird bisher fast
immer abgewiesen. Dafür werden die Bundesverfassungsrichter eine
passende Lösung fordern, wie auch immer sie aussehen mag.
Erwin
Denzler M.A.
Dozent für Arbeits- und
Sozialrecht
Fürth/Bayern
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