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Der "Übungsleiterfreibetrag:"
554 statt 400 Euro?
Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, bei
Kirchen und gemeinnützigen Organisationen gibt es einen besonderen
Freibetrag von 1.848 Euro im Jahr, der auf die 400-Euro-Grenze nicht
angerechnet wird. Das bedeutet: für solche Jobs ist ein Einkommen
von bis zu 554 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei.
Für den sogenannten Übungsleiterfreibetrag müssen drei
Bedingungen erfüllt sein:
- Die Tätigkeit ist nur nebenberuflich, d.h. sie
erreicht maximal 1/3 der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten
(im öffentlichen Dienst: 38,5 : 3 = 12 Std. 49 Minuten). Mehrere
gleichartige Tätigkeiten werden addiert. Ob gleichzeitig ein
Hauptberuf ausgeübt wird, spielt keine Rolle.
- Es geht um eine Tätigkeit als Übungsleiter,
Ausbilder, Lehrer, Erzieher, Betreuer, Künstler, Pflegekraft.
- Auftraggeber ist ein öffentlicher Träger (z.B.
Stadtverwaltung, IHK, Universität), eine Kirche oder eine
gemeinnützige Organisation (z.B. Wohlfahrtsverband).
Typische Fälle dafür wären, falls jeweils die
Arbeitszeit entsprechend gering ist:
- Lehrer an öffentlichen oder kirchlichen Schulen.
- Lehrbeauftragte an Hochschulen.
- Dozenten bei der IHK, Handwerkskammer und an
städtischen Volkshochschulen.
- Trainer bei Sportvereinen.
- Ausbilder bei der Feuerwehr oder im Rettungsdienst.
- Chorleiter, Dirigenten, Musiker bei gemeinnützigen
Vereinen oder Kirchengemeinden.
- Jugendgruppenleiter bei gemeinnützigen Organisationen
und Kirchen.
- Krankenschwestern, Altenpfleger oder Pflegehelfer in
Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ambulanten Diensten, wenn der
Träger eine Kommune, ein Wohlfahrtsverband
oder eine Religionsgemeinschaft ist.
Die Regelung gilt nicht für sonstige Tätigkeiten bei diesen
Trägern: die Küchenhilfe im Krankenhaus oder der Platzwart
beim Sportverein fallen nicht darunter.
Wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, ist ein Einkommen von bis
zu 1.848 Euro im Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der nebenberuflich Tätige als
Arbeitnehmer oder Selbständiger gilt. Betriebsausgaben oder
Werbungskosten können nicht berücksichtigt werden, es
zählt das ausgezahlte Entgelt. Der Freibetrag kann von jeder
Person nur einmal im Kalenderjahr genutzt werden, auch falls mehrere
einschlägige Tätigkeiten bei verschiedenen Auftraggebern
ausgeübt werden. Deshalb muß sich der Arbeitgeber
schriftlich bestätigen lassen, daß der pauschale Betrag noch
nicht oder noch nicht voll ausgeschöpft wurde. Eine
Zusammenrechnung mit anderen Erwerbstätigkeiten findet nicht
statt: auch wer Vollzeit arbeitet, kann als nebenberuflicher
Fußballtrainer den Freibetrag nutzen.
Wenn man mehr als 1.848 Euro im Jahr verdient, ist bei Arbeitnehmern
die
400-Euro-Grenze zu beachten. Das bedeutet: bei einer
Dauerbeschäftigung sind insgesamt 6.648 Euro im Jahr (12 x 400 +
1.848) frei, sofern die Bedingungen für einen 400-Euro-Job
erfüllt sind. Im Monatsdurchschnitt wären dies 554 Euro.
Während die 400 Euro für den Monatsdurchschnitt gelten, sind
die 1.848 Euro ein Jahresbetrag. Deshalb kann bei Tätigkeiten, die
nur für einen Teil des Jahres ausgeübt werden, der monatliche
Gesamtbetrag noch höher liegen.
Dazu ein Beispiel:
Eine Krankenschwester war bis 30. Juni nicht
erwerbstätig. Ab
1.7. arbeitet sie im städtischen Krankenhaus 10 Stunden
wöchentlich. Sie
verdient laut Tarifvertrag 520 Euro monatlich und erhält in diesem
Jahr 250
Euro Weihnachtsgeld. Das Jahreseinkommen liegt deshalb bei 3.370 Euro.
Nach
der 400-Euro-Grenze wäre sie nicht steuer- und
sozialversicherungsfrei, weil
der Monatsdurchschnitt bei 561,67 Euro liegt. Der
"Übungsleiterfreibetrag"
von 1.848 Euro bewirkt aber, daß nur 1.522 Euro als
Jahreseinkommen zählen.
Ein Sechstel (sie arbeitet nur 6 Monate) davon sind 253,67 Euro.
Deshalb
ist ihr Einkommen im laufenden Jahr steuer- und
sozialversicherungsfrei.
Der Arbeitgeber muß nur aus 253,67 Euro monatlich die pauschalen
Abgaben
zahlen.
Im Folgejahr wird ihr Einkommen bei 6.740 Euro liegen, also ebenfalls
561,67
Euro monatlich. Damit sind die Freibeträge überschritten, das
Arbeitsverhältnis
wird steuer- und sozialversicherungspflichtig. Von den 561,67 Euro
fallen
aber weiterhin 154 Euro monatlich unter den
"Übungsleiterfreibetrag," deshalb
muß die Krankenschwester nur aus 407,67 Euro im
Monatsdurchschnitt Lohnsteuer
und Sozialversicherung zahlen. Dank der "Gleitzone" liegt der
SV-Beitrag
für die Arbeitnehmerin bei nur knapp 20 Euro. Die Lohnsteuer
würde allerdings
in Klasse V bereits bei 63,50 Euro liegen, das Nettogehalt bei etwa 478
Euro.
Wenn sie ihre Arbeitszeit von 10 auf 9 Stunden reduziert, liegt das
durchschnittliche
Bruttogehalt bei 505,50 Euro und wäre für die
Krankenschwester insgesamt
abgabenfrei. Der Arbeitgeber müßte dann nur aus 351,50 Euro
monatlich (505,50
- 154) die Pauschalabgabe von 25 % zahlen.
Dieser Freibetrag ist bei vielen Arbeitgebern im öffentlichen oder
kirchlichen Dienst und bei Wohlfahrtsverbänden noch ziemlich
unbekannt. Viele wissen nicht,
daß er mit der 400-Euro-Regelung kombiniert werden kann. Deshalb
wurde und
wird oft unnötig viel Lohnsteuer und Sozialversicherung bezahlt.
Wenn in
der Vergangenheit Fehler gemacht wurden, kann der Arbeitnehmer die
Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt
zurückfordern. Zuviel gezahlte Beiträge zur
Sozialversicherung können sowohl der Arbeitnehmer als auch der
Arbeitgeber von der Krankenkasse in den vier folgenden Kalenderjahren
erstatten lassen. Dabei ist zu beachten, daß diese Regelung in
den letzten Jahren mehrfach geändert wurde:
- Seit 1.1.2002 liegt der Freibetrag bei 1.848 Euro im Jahr.
- In den Jahren 2000 und 2001 lag er bei 3.600 DM.
- Bis 31.12.1999 lag er bei 2.400 DM.
- Erst seit 1.4.1999 ist gesetzlich festgelegt, daß
dieser Freibetrag nicht nur für die Steuer, sondern auch für
die Sozialversicherung gilt.
Für selbständige Tätigkeiten - z.B.als freiberuflicher
Dozent an einer Volkshochschule - galt der Freibetrag schon immer auch
für die Sozialversicherung, da hier der steuerliche Gewinn als
Arbeitseinkommen gilt. Das ist z.B. wichtig für die Frage, ob ein
selbständiger Lehrer versicherungspflichtig in der
Rentenversicherung ist (ausführliche Informationen zur
Rentenversicherungspflicht selbständiger Lehrer, Dozenten und
Trainer finden Sie hier).
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