| Erwin Denzler M.A. Dozent für Arbeits- und Sozialrecht |
www.400-Euro.de |
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Studenten, Praktikanten und SchülerFür diese Personengruppen
gelten besondere Vorschriften zur
Sozialversicherung, wenn sie nebenbei arbeiten. In der Lohnsteuer gibt es keine besondere
Steuerfreiheit: Nebenjobs von Schülern und Studenten sind
keineswegs
automatisch steuerfrei, aber in den meisten Fällen fällt
keine Steuer
an. In Steuerklasse I beginnt die Besteuerung nach Lohnsteuerkarte erst
bei etwa 900 Euro monatlich bzw. 10.780 Euro jährlich.
Werkstudenten
Versicherungsschutz der Werkstudenten Berufsintegrierte Studiengänge Praktikanten Schüler Unfallversicherung Anrechnung auf Sozialleistungen WerkstudentenDer klassische Fall ist: ein
Student arbeitet in seiner "Freizeit", um
sich das Studium zu finanzieren. Dazu gehören der Jurastudent, der
in
den Semesterferien Taxi fährt, oder die Chemiestudentin, die am
Wochenende im Ausflugslokal bedient.
Den Studenten gleichgestellt sind Schüler an Fachschulen; darunter fallen z.B. Technikerschulen, Meisterschulen oder sozialpflegerische Fachschulen. Für die Sozialversicherungspflicht solcher Nebenjobs gelten zunächst einmal die allgemeinen Geringfügigkeitsregelungen: ein 400-Euro-Job ist frei, aber der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge. Eine kurzfristige Beschäftigung bis 2 Monate oder 50 Arbeitstage ist für beide Seiten frei. Auch die Vorschriften über die Zusammenrechnung mehrerer solcher Jobs sind zu beachten. Wenn diese Grenzen überschritten werden, ist ein "Werkstudent" in der Rentenversicherung (seit 1996) beitragspflichtig, das heißt sowohl er als auch der Arbeitgeber zahlen je 9,75 % vom Bruttolohn. Wenn der Bruttolohn zwischen 400 und 800 Euro monatlich liegt, ermäßigt sich der Beitrag des Studenten nach den Regeln der "Gleitzone", der Arbeitgeber zahlt jedoch die vollen 9,75 %. Für den Arbeitgeber ist deshalb eine Beschäftigung mit etwas über 400 Euro wesentlich günstiger, da er damit die 25-%-Pauschale bei "Geringfügigkeit" vermeidet. Der Student selbst zahlt z.B. bei 450 Euro nur etwa 16 Euro Rentenbeitrag. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist der Student als Arbeitnehmer versicherungsfrei, wenn er "hauptberuflich" Student und nur "nebenberuflich" Arbeitnehmer ist. Die Gerichte und die Sozialversicherungsträger haben zur Abgrenzung eine Reihe von Bedingungen entwickelt: 1. In den Semesterferien kann der Student in beliebigem Umfang berufstätig sein, auch die Höhe des Gehalts spielt keine Rolle. 2. In der Vorlesungszeit muß das Studium im Vordergrund stehen. Das wird unterstellt, wenn die Arbeit: a) nicht
mehr als 20 Stunden
wöchentlich ausgeübt wird, unabhängig von der Höhe
des Gehalts;
b) zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich dauert, aber diese Mehrarbeit in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende ausgeübt wird, also dann wenn die Uni geschlossen ist. 3. Insgesamt dürfen
innerhalb von 12 Monaten die Beschäftigungszeiten mit mehr als 20
Std./Woche 26 Wochen (182 Kalendertage) nicht überschreiten.
Wenn also ein Student in den Semesterferien (etwa 24 Wochen an
Universitäten) durchgehend arbeitet, kann er nicht zusätzlich
im
Semester eine kurzfristige Beschäftigung für 2 Monate
aufnehmen, ohne
versicherungspflichtig zu werden.
Ein Student kann praktisch 6 Monate im Jahr Vollzeit und in den anderen 6 Monaten halbtags versicherungsfrei arbeiten. Wer ein Abiturzeugnis hat, kann problemlos lebenslang Student sein - damit bietet sich eine relativ einfache Umgehung der Sozialversicherungspflicht an. Um das zu verhindern, haben die SV-Verbände am 27.6.2002 beschlossen, daß in der Regel nur bis zum 25. Fachsemester ein Studium anerkannt werden soll. Offenbar kannten die Verbandsvertreter nicht den Unterschied zwischen Hochschulsemester und Fachsemester: wer dennoch "lebenslang" vom Studentenprivileg profitieren will, muß eben alle 12 Jahre die Fachrichtung wechseln (die Uni wird ihn schon eher dazu zwingen). Von Mai 2000 bis Anfang 2004 behaupteten die Sozialversicherungsträger, ein Student könne nicht versicherungsfrei sein, wenn er bereits vor der Immatrikulation als Arbeitnehmer beschäftig war. Diese Meinung beruhte, wie auf www.400-Euro.de bereits seit längerer Zeit zu lesen war, auf einer falschen Interpretation eines Gerichtsurteils. Mittlerweile hat das Bundessozialgericht klargestellt, daß die Meinung der Versicherungsträger falsch war. Wer als Werkstudent von 2000 bis 2004 Beiträge zur Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung zahlen mußte, kann die Erstattung verlangen (mehr dazu) Versicherungsschutz der WerkstudentenDie Versicherungsfreiheit
bezieht sich nur auf die Beschäftigung.
Der
Student muß dennoch krankenversichert sein. Dafür gibt es
mehrere
Möglichkeiten:
Beim Überschreiten der Altersgrenze
oder Semesterzahl bleibt der Student als gleichzeitiger
Arbeitnehmer trotzdem versicherungsfrei (ausgenommen RV), wenn er die
oben genannten Grenzen für Werkstudenten einhält. Das
bedeutet, daß der Arbeitgeber keine SV-Beiträge vom Gehalt
abzieht und zahlt. Wenn der Student selbst aber freiwilliges Mitglied
einer gesetzlichen Krankenkasse ist, zählt sein Gesamteinkommen,
also auch das Gehalt, für die Beitragsberechnung in der Kranken-
und Pflegeversicherung. Dadurch kann der Beitrag auch höher werden
als die in Nr. 5 genannten ca. 120 Euro. Der Werkstudent zahlt dann
praktisch auch den Arbeitgeberanteil selbst, also etwa 14 % für
die KV, 1,7 % für die PV, und per Gehaltsabzug durch den
Arbeitgeber 9,75 % als Arbeitnehmeranteil zur RV. Die Gesamtbelastung
durch Beiträge liegt dann bei 25 bis 26 %, arbeitslosenversichert
ist er trotzdem nicht.
Die Familienversicherung nach Nr. 1 oder 2 ist nicht möglich, wenn der Student mehr als 350 Euro monatliches Einkommen hat (bei einem 400-Euro-Job ist die Grenze auf diese 400 Euro erhöht). Wer also z.B. im Rahmen der 20-Stunden-Grenze mehr als 400 Euro monatlich verdient, muß selbst für seine Krankenversicherung bezahlen. Der Arbeitgeber beteiligt sich an diesen Kosten nicht, die Gleitzone gilt in diesem Fall auch nicht (da keine Versicherungspflicht besteht). Für Schüler an Fachschulen und Berufsfachschulen gilt die studentische Pflichtversicherung nach Nr. 3 nicht, sie müssen aber bei einer freiwilligen Krankenversicherung ebenfalls nur den Studentenbeitrag von 55,45 bzw. 56,62 Euro zahlen. Durch die hier genannten Formen der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Studenten zwar vollen Anspruch auf alle medizinischen Leistungen, aber nicht auf Krankengeld. Wenn der Werkstudent länger als 6 Wochen arbeitsunfähig ist, hat er keinen Einkommensersatz. Berufsintegrierte StudiengängeViele Hochschulen bieten
inzwischen Studiengänge an, die mit einer
betrieblichen Ausbildung direkt verbunden sind. Die Studienanteile sind
dann praktisch Bestandteil des Arbeitsverhältnisses, vergleichbar
mit
dem Berufsschulbesuch eines Auszubildenden. Typisches Beispiel
dafür
sind die Berufsakademien in Baden-Württemberg. In diesen
Fällen gelten
die Studierenden für die Sozialversicherung nicht als
Werkstudenten,
sondern als Beschäftigte. Sie sind auch während der
Hochschulzeiten als
Arbeitnehmer in allen Zweigen versicherungspflichtig.
Ähnliche (aber nicht immer identische!) Besonderheiten können auch bei den Fachhochschulen der öffentlichen Verwaltung (Beamtenfachhochschule) und den Universitäten der Bundeswehr gelten. Solche Studiengänge können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Deshalb ist es empfehlenswert, im Einzelfall bei der Studienberatung der jeweiligen Hochschule nachzufragen. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht trifft die jeweilige gesetzliche Krankenkasse. PraktikantenEin Betriebspraktikum kann eine
"Beschäftigung im Rahmen
betrieblicher
Berufsbildung" sein oder ein "in den Betrieb verlagerter Teil"
des
Unterrichts. Die Unterscheidung ist nicht leicht zu treffen und die
Rechtsprechung dazu ist nicht immer einheitlich.
Für den Bereich der Rentenversicherung hat der Gesetzgeber festgelegt, daß Praktika versicherungsfrei sind, wenn: 1. es ein Pflichtpraktikum, also in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, unabhängig von einer evtl. Bezahlung (dazu gehören auch die in vielen Studienordnungen vorgeschriebenen Praxissemester der Fachhochschulstudenten während des Studiums), oder 2. (bis 31.7.2004) es ein freiwilliges Praktikum ist, die Bezahlung aber nicht über 400 Euro im Monat liegt (der Arbeitgeber muß in diesem Fall keine Pauschalbeiträge zahlen). Diese Variante ist durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz ab 1.8.2004 entfallen. Bei Vollzeit und einer Dauer von mehr als 2 Monaten gelten nun die Regeln für 4OO-Euro-Jobs, d.h. der Arbeitgeber muß Pauschalbeiträge bezahlen. In beiden Fällen ist außerdem Bedingung, daß der Praktikant gleichzeitig an einer Fachschule oder Hochschule eingeschrieben ist. Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gehen die SV-Verbände beim Pflichtpraktikum auch von Versicherungsfreiheit aus (allerdings kann Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung bestehen). Beim freiwilligen Praktikum gehen die Meinungen der SV-Träger auseinander:
Der Unterschied ist: nach der
Darstellung der LVA wäre ein
freiwilliges
Vollzeitpraktikum bis 2 Monate versicherungsfrei, nach der Darstellung
der TK nur ein Halbtagspraktikum, dann aber ohne Zeitbegrenzung und in
den Semesterferien wohl auch ganztags.
Ein Praktikum vor oder nach dem Studium oder der Fachschulausbildung fällt nicht unter die bisher genannten Befreiungen. Die Abgrenzung ist besonders beim Nachpraktikum nicht leicht. In vielen sozialen Berufen ist z.B. nach der theoretischen Ausbildung ein Anerkennungsjahr erforderlich, um die Ausbildung abzuschließen. Ob dieses Berufspraktikum noch während oder bereits nach dem Studium abgeleistet wird, hängt oft von der Ausbildungsordnung ab: manchmal gilt das Studium oder der Fachschulbesuch schon mit dem theoretischen Teil als beendigt, manchmal erst mit dem Ende des Praktikums. Das kann auch bei sehr ähnlichen Ausbildungsmodellen je nach Beruf und Bundesland unterschiedlich geregelt sein. Solche Vor- und Nachpraktika sind versicherungspflichtig, auch wenn sie in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind (z.B. als Zulassungsbedingung vor der Immatrikulation). Dazu gilt im Einzelnen: Kranken- und Pflegeversicherung: Ein Praktikum ohne Arbeitsentgelt ist versicherungspflichtig (eine evtl. Familienversicherung ist vorrangig). Der Beitrag liegt wie bei Studenten derzeit bei 54,52 Euro und ist vom Praktikanten zu zahlen. Ein Praktikum mit Arbeitsentgelt gilt als versicherungspflichtige Beschäftigung. Renten- und Arbeitslosenversicherung: hier führt ein Vor- oder Nachpraktikum auch dann zur Versicherungspflicht, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Für die Beitragshöhe wird dann ein Einkommen von 1 % der Bezugsgröße angenommen, das wären zur Zeit 24,15 Euro. Den - sehr geringen - Beitrag daraus trägt der Arbeitgeber allein, ebenso bei einem tatsächlich gezahltem Entgelt bis 400 Euro monatlich. SchülerBei Nebenjobs und Praktika von
Schülern muß man
zunächst unterscheiden,
um welche Schulart es geht:
Schüler an Fachschulen sind in der Sozialversicherung Studenten gleichgestellt. Schüler an Berufsfachschulen (z.B. BFS Krankenpflege oder Altenpflege) sind wie Auszubildende zu behandeln, wenn der Schulbesuch mit einer Beschäftigung verbunden ist. Die nachstehenden Informationen gelten nur für Schüler an allgemeinbildenden Schulen (Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule) und vergleichbaren beruflichen Schulen (z.B. Fachoberschule). Ferienjobs: Wenn ein Schüler in den Ferien arbeitet, fällt das meistens unter die "kurzfristige Beschäftigung" und ist deshalb sozialversicherungsfrei - dabei ist aber die Grenze von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr zu beachten. Wer in allen Schulferien an allen Werktagen arbeiten will, würde diese Grenze überschreiten (an bayerischen Gymnasien liegen z.B. die Ferien bei 75 Werktagen im Schuljahr). Dauerbeschäftigung: Manche Schüler arbeiten auch außerhalb der Ferien: die Kollegiatin trägt zweimal in der Woche Anzeigenblätter aus, der Hauptschüler ist am Wochenende Kassierer in der Tankstelle. Diese Jobs sind versicherungsfrei (und pauschal versteuert), wenn die Bedingungen der 400-Euro-Grenze beachtet werden. Überschreiten der Grenzen: Wenn die genannten Grenzen nicht eingehalten werden, wird auch ein Schüler im Nebenjob versicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitslosenversicherung: hier sind Schüler allgemeinbildender Schulen grundsätzlich versicherungsfrei. Die Ausnahme von der Ausnahme: das gilt nicht, wenn der Unterricht außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit stattfindet (Abendschulen). Praktika: Sofern Praktika im Lehrplan vorgeschrieben sind (das ist z.B. bei Fachoberschulen der Fall), sind diese Praktika keine versicherungspflichtigen Beschäftigungen, sondern Teil des Unterrichts. UnfallversicherungAuch wenn ein Nebenjob oder ein
Praktikum sozialversicherungsfrei nach
den bisher genannten Regelungen ist: in der gesetzlichen
Unfallversicherung sind alle diese Tätigkeiten versichert,
entweder über
die Berufsgenossenschaft des Betriebes oder (bei Praktika als Teil des
Unterrichts) über die Unfallversicherung der Schüler und
Studenten.
Kosten entstehen den Schülern, Studenten und Praktikanten dadurch
nicht.
Arbeits- und Wegeunfälle sollten aber in jedem Fall über den
Betrieb
oder über die Bildungseinrichtung dem jeweiligen
Unfallversicherungsträger gemeldet werden.
Und noch ein Hinweis:"Sozialversicherungsfrei"
bedeutet nicht, daß das Einkommen aus
solchen
Tätigkeiten nirgends zählen würde. In den meisten
Fällen ist es
steuerpflichtig (auch wenn oft tatsächlich keine Steuer
anfällt, weil
die Grenzen nicht erreicht werden) und es kann Auswirkungen auf die
Familienkrankenversicherung und den Bezug von Sozialleistungen (z.B.
Kindergeld oder BAföG) haben. Mehr dazu hier.
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| (c) Erwin Denzler M.A. - Stand:
9.1.2006 |
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