| Erwin Denzler M.A. Dozent für Arbeits- und Sozialrecht |
www.400-Euro.de |
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Kurzfristige Beschäftigung:Die "kurzfristige
Beschäftigung" ist neben den 4OO-Euro-Jobs die
zweite Variante der geringfügigen Beschäftigung. Dafür
müssen zwei Bedingungen
erfüllt sein:
Typische Beispiele sind
Krankheitsvertretungen, Saisontätigkeiten
und Ferienjobs.
Unterschied zur 400-Euro-Regelung:Wenn eine Beschäftigung
kurzfristig ist, fallen keine
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an, auch nicht in
pauschaler Form. Die Lohnsteuer kann mit 25 % pauschaliert werden, wenn
die Beschäftigung 18 Arbeitstage nicht überschreitet (weitere
Bedingungen in §
40a Abs. 1 EStG), aber meist dürfte die Vorlage einer
Steuerkarte günstiger sein (weitere Sonderregelungen gibt es
für die Land- und Fortswirtschaft, siehe Abs.
3 in § 40a).
Ob eine kurzfristige Beschäftigung oder ein 400-Euro-Job vorliegt, hängt von der Regelmäßigkeit ab. Auch wer nur an 4 Tagen im Monat (48 Tage im Jahr) arbeitet, also unter der 50-Tage-Grenze bleibt, kann als regelmäßig beschäftigt gelten, wenn ein entsprechender Vertrag (auch stillschweigend) über eine längere Dauer als ein Jahr besteht. Da betroffene Arbeitgeber Einzelheiten zu dieser Auslegung für rechtswidrig halten und die Zahlung der Pauschalbeiträge vermeiden wollen, sind zur Zeit mehrere Revisionsverfahren zu dieser Frage beim Bundessozialgericht anhängig. Zur Berufsmäßigkeit:Dieser Begriff führt immer
wieder zu Problemen. Das
Bundessozialgericht entschied dazu am 11.6.1980:
Eine zeitlich befristete Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn der Betreffende durch die Beschäftigung seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang erwirbt, daß seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruht; hierbei ist nicht allein auf die Verhältnisse während der Dauer der befristeten Beschäftigung abzustellen, sondern es sind die gesamten Lebensverhältnisse des Beschäftigten, insbesondere seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse und etwaige Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen.Diese Definition ist für Arbeitgeber sehr oft praktisch nicht anwendbar. Die Sozialversicherungsträger haben einige Beispiele dafür genannt, wann von einer nicht berufsmäßigen Beschäftigung ausgegangen werden kann:
Dagegen liegt nach Ansicht der
Sozialversicherungsträger
grundsätzlich Berufsmäßigkeit vor in folgenden
Fällen:
Die Frage der
Berufsmäßigkeit muß nicht geprüft
werden, wenn das Gehalt
400 Euro nicht überschreitet.
2 Monate / 50 Arbeitstage:Die Grenze von 2 Monaten gilt
bei einer Beschäftigung an
mindestens 5 Tagen wöchentlich; sonst gilt die Begrenzung auf 50
Arbeitstage. Verschiedene
kurzfristige Beschäftigungen, auch bei unterschiedlichen
Arbeitgebern,
sind innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Nicht
einbezogen
werden 400-Euro-Jobs und versicherungspflichtige Beschäftigungen.
Bei der Zusammenrechnung gilt seit dem 1.4.2003, daß die Versicherungspflicht erst mit der amtlichen Bekanntgabe beginnt. Zur abweichenden Meinung der SV-Verbände siehe den entsprechenden Abschnitt im Bereich über 400-Euro-Jobs. Fragwürdig ist auch die Ansicht der SV-Verbände zu jahresübergreifenden Beschäftigungen. Laut Gesetz ist ein Arbeitsverhältnis geringfügig, wenn es "innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage" begrenzt ist. Die Verbände sind der Meinung, der Jahreswechsel spiele für den Begriff Kalenderjahr nicht immer eine Rolle: eine vom 15.11. bis zum 15.2. (3 Monate) beschäftigte Arbeitnehmerin sei wegen Überschreitens der 2-Monats-Grenze versicherungspflichtig. Daß in jedem Kalenderjahr der Job auf weniger als 2 Monate begrenzt ist, soll keine Rolle spielen. Unwirksame Befristung - Versicherungspflicht?Die Versicherungsfreiheit wegen
kurzfristiger Beschäftigung kann
nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Betracht kommen. Nach
dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sind Befristungen in vielen
Fällen aber unzulässig, z.B. wenn kein ausreichender
sachlicher Grund vorlag oder die Grenze von 2
Jahren für unbegründete Befristungen überschritten
wurde. Diese Unwirksamkeit kann aber vom Arbeitnehmer nur innerhalb
einer Frist von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende mit einer Klage
beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Außerdem gilt: "die
Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform." Die arbeitsrechtliche Folge bei Verstößen ist
ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis.
Für die Sozialversicherung stellt sich damit die Frage, ob eine nach dem TzBfG unzulässige oder nicht wirksame Befristung dazu führt, daß die Beschäftigung nicht kurzfristig sein kann. Gerichtlich geklärt ist diese Frage noch nicht. Meiner Meinung nach gilt folgendes:
Ob das Bundessozialgericht
dieser Meinung folgt, bleibt abzuwarten. Die
Betriebsprüfdienste der Rentenversicherung sind zumindest anderer
Meinung,
soweit es um die fehlende Schriftform geht: dies sei "eine
arbeitsrechtliche
Schutznorm, die nicht in das Sozialversicherungsrecht hineinwirkt."
(Quelle: Summa Summarum, hrsg. vom VDR, Ausgabe 4-2002, S. 13). Dafür spricht,
daß nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eine kurzfristige
Beschäftigung vorliegen kann, wenn sie
"nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus
vertraglich begrenzt ist". Eine vertragliche Begrenzung scheint also
nicht unbedingt nötig zu sein. Nach der Einführung der
zwingenden Schriftform (ab 1.5.2000) ist aber meiner Meinung nach kein
Fall mehr denkbar, in dem die "Eigenart" der Beschäftigung bereits
ausreicht.
Arbeitgeber können die Rechtsunsicherheit in diesem Punkt leicht vermeiden, wenn sie in jedem Einzelfall vor Arbeitsantritt die Befristung schriftlich mit dem Mitarbeiter vereinbaren (das empfehlen auch die Rentenversicherungsträger). Damit vermeidet man auch, daß nur wegen eines Formfehlers aus einem kurzen Aushilfsjob arbeitsrechtlich eine Dauerbeschäftigung wird. |
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| (c) Erwin Denzler M.A. - Stand:
9.1.2006 |
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