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Selbständige Tätigkeiten:
"freie Mitarbeit", Honorarverträge, Subunternehmer
Viele
Unternehmen lassen "freie
Mitarbeiter" für
den Betrieb arbeiten. In einigen Branchen wie z.B. im Journalismus ist
das schon seit langem üblich, andere haben es erst in den letzten
Jahren eingeführt. Freie Mitarbeit bedeutet, daß der
Mitarbeiter kein
Arbeitnehmer des Betriebs ist. Für den Arbeitgeber bedeutet
das
in erster Linie, daß eine Reihe von sozialpolitischen
Verpflichtungen
nicht zutreffen:
- der Arbeitgeber muß keine Beiträge zur
Sozialversicherung zahlen,
unabhängig von der Arbeitszeit und der Höhe des Gehalts.
- arbeitsrechtliche Schutzvorschriften wie z.B. das
Kündigungsschutzgesetz, der Mutterschutz, die Entgeltfortzahlung
bei
Krankheit oder der Urlaubsanspruch gelten nicht: bezahlt wird nur
die tatsächlich geleistete Arbeit, der Auftrag kann meist
kurzfristig
gekündigt werden.
Für den Arbeitgeber
entfallen damit sämtliche
Personalnebenkosten, für
den Mitarbeiter gibt es keine soziale Absicherung. Typische Beispiele
für "freie Mitarbeit", Subunternehmer oder Honoraverträge
sind:
- ein Journalist ist nicht fest angestellt, sondern liefert
nach
Vereinbarung Artikel oder Fotos und wird dafür je nach Umfang
bezahlt.
- ein Paketzusteller hat keinen Arbeitsvertrag, sondern
liefert als
selbständiger Fuhrunternehmer für ein anderes Unternehmen
(Paketdienst)
die Sendungen aus und erhält eine bestimmte Vergütung je
Zustellung.
- ein Informatiker hat sich vertraglich verpflichtet, die
EDV-Anlage eines Unternehmes zu warten. Er wird nach den angefallenen
Arbeitsstunden bezahlt; der Wartungsvertrag kann jederzeit
gekündigt
werden.
In allen diesen Fällen ist
der Mitarbeiter ein eigenständiges
Unternehmen, das bestimmte Dienstleistungen verkauft - vergleichbar mit
der Kfz-Werkstatt, die als Dienstleistung eine "Jahresinspektion" an
den Autofahrer verkauft. Der Autofahrer kann jederzeit die nächste
Inspektion an eine andere Werkstatt vergeben, er muß nichts an
die
Werkstatt bezahlen wenn die Inhaberin wegen Schwangerschaft nicht
arbeiten kann.
Manche Betriebe wollen dieses System auf ihre Mitarbeiter
übertragen:
der Gastwirt beschäftigt den Kellner nicht mehr als Arbeitnehmer,
sondern als freien Unternehmer. Das bedeutet: der Kellner verkauft das
Bier nicht im Namen des Gastwirtes an den Kunden. Er geht zur Theke,
kauft vom Gastwirt ein Bier, geht damit zum Kunden, und verkauft es
als selbständiger Unternehmer an den Kunden. Wenn er nichts
verkaufen
kann, weil er z.B. krank ist, oder weil nicht genügend Gäste
kommen,
bekommt er auch kein Geld.
Scheinselbständigkeit
Für viele Unternehmen
liegt es nahe, diese Möglichkeit zu
nutzen, um
gesetzliche Nebenkosten zu vermeiden. Wenn der Kellner bei geringer
Gästezahl entsprechend weniger verdient, und bei Krankheit gar
nichts, und wenn keine Sozialversicherungsbeiträge auf das Gehalt
bezahlt werden müssen, kann der Gastwirt sehr viele Kosten
einsparen.
Für den Gesetzgeber, die Gerichte, die
Sozialversicherungsträger und
die Finanzämter reicht es aber nicht aus, wenn nur im Vertrag
steht, daß
die Mitarbeit "frei" ist und kein Arbeitsverhältnis begründet
werden
soll. Entscheidend ist, ob die Zusammenarbeit tatsächlich die
Bedingungen für ein Arbeitsverhältnis erfüllt oder
nicht. Diese
Frage wird z.B. geprüft:
- bei den Betriebsprüfungen der Sozialversicherung,
meist alle 4
Jahre
- wenn der Mitarbeiter gegen eine Kündigung klagt oder
andere
arbeitsrechtliche Ansprüche einfordert
- nach einem Arbeitsunfall, wenn die Krankenkasse der Meinung
ist,
daß die Berufsgenossenschaft die Kosten tragen muß
- wenn der Mitarbeiter nach einer Kündigung oder bei
Krankheit
Sozialleistungen beantragt
- wenn das Finanzamt der Meinung ist, daß der
Arbeitgeber
Lohnsteuer hätte abführen müssen
Die tatsächlichen
Bedingungen für ein Arbeitsverhältnis
sind leider in
keinem Gesetz genau festgelegt. Im Arbeitsrecht bezieht man sich oft
auf § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, der eigentlich nur für
Handelsvertreter
gilt, aber auf andere Berufe übertragen wird: "Selbständig
ist,
wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine
Arbeitszeit bestimmen kann."
Im Sozialversicherungsrecht ist die nichtselbständige Arbeit
definiert in § 7 Abs. 1 SGB IV: "Beschäftigung ist die
nichtselbständige
Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte
für eine
Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine
Eingliederung
in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. "
Beide Definitionen sind nicht sehr hilfreich, deshalb versuchte die
rot-grüne Bundesregierung mit dem
"Scheinselbständigkeitsgesetz" (§ 7
Abs. 4 SGB IV alte Fassung) ab 1.1.1999 genauere Merkmale festzulegen.
Diese Vorschrift wurde schon 1 Jahr später wieder geändert
und
inzwischen (seit 2003) wieder ganz gestrichen.
Deshalb ist für die
Beurteilung, ob eine angeblich
selbständige
Tätigkeit nicht doch ein Arbeitsverhältnis ist, jetzt wieder
die
Rechtsprechung der obersten Gerichte maßgeblich. Eine klare Linie
ist
darin nicht zu erkennen, Grundsatzurteile verschiedener Gerichte und
sogar innerhalb eines Gerichtshofes sind oft widersprüchlich und
manchmal weisen die Richter sogar selbst darauf hin, daß sie
anderer
Meinung sind als die Kollegen eines anderen Senats oder eines anderen
Gerichts.
Für die Frage der Sozialversicherungspflicht können
betroffene
Arbeitgeber und Mitarbeiter seit einigen Jahren Rechtssicherheit
bekommen, wenn sie vorab die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte um eine Klärung des Status bitten. Wenn die BfA
bescheinigt, daß die Tätigkeit selbständig ist,
können keine
rückwirkenden Beiträge gefordert werden. Informationen zu
diesem
Verfahren bietet die BfA hier an. Eine solche Feststellung gilt nur
für den
Bereich der Sozialversicherung. Im Arbeitsrecht (z.B.
Kündigungsschutz)
kann das Arbeitsgericht trotzdem feststellen, daß der Mitarbeiter
als
Arbeitnehmer gilt.
Sozialversicherung
Wenn der Mitarbeiter wirklich
selbständig ist, muß der
Arbeitgeber
keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Eine Ausnahme gibt
es für
Tätigkeiten im Bereich der Künstlersozialversicherung (Maler,
Musiker,
Schriftsteller, Journalisten usw.).
Der Mitarbeiter selbst ist in den meisten Fällen als
Selbständiger auch
nicht versicherungspflichtig. Davon gibt es aber auch wieder Ausnahmen:
- in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der
Rentenversicherung müssen Künstler und Publzisten selbst
Beiträge
(jeweils den halben Beitragssatz, wie Arbeitnehmer) an die Künsterlersozialkasse
zahlen.
- in der Rentenversicherung sind bestimmte Selbständige
versicherungspflichtig, unter anderem Lehrer und Dozenten,
Pflegekräfte
und Handwerker. Sie müssen den vollen Beitrag von 19.5 % selbst
zahlen und sind damit fast ebenso hoch belastet wie ein Arbeitnehmer,
der in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert ist. Das gilt
auch für Selbständige mit nur einem Auftraggeber und ohne
eigene
Mitarbeiter.
- in der Unfallversicherung kann je nach Berufsbereich eine
Pflichtversicherung für Selbständige in der Satzung der
jeweiligen
Berufsgenossenschaft festgelegt sein.
- in der Arbeitslosenversicherung sind Selbständige
grundsätzlich
nicht pflichtversichert. Seit 1.2.2006 können sie sich aber
freiwillig weiterversichern, wenn sie unmittelbar vor Beginn der
selbständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer
versicherungspflichtig waren oder Arbeitslosengeld bezogen.
Für "Altfälle" sicherte der Gesetzgeber ursprünglich ein
nachträgliches Beitrittsrecht bis Ende 2007 zu, verkürzte
aber für viele Betroffene die Frist am 30.5.2006 auf nur noch
einen Tag (also bis zum 31.5.2006). Mehr zu dieser Versicherung
auf meiner Sonderseite.
Auch wenn keine
Versicherungspflicht besteht, muß ein
Selbständiger
schon aus finanziellen Gründen zumindest eine Krankenversicherung
haben;
andernfalls müßte er z.B. nach einem Unfall mit Kosten von
mehr als
20.000 Euro rechnen, wenn er für 2 Monate im Krankenhaus behandelt
werden muß. Wenn er gesetzlich krankenversichert sein will,
gelten
besondere Regelungen für die Beitragshöhe. Ich habe
ausführliche
Informationen zur Sozialversicherung für selbständige Lehrer
und
Dozenten in einem Buch dargestellt. Die
Informationen dort zur Krankenversicherung gelten auch für andere
selbständige Berufe, die Informationen zur Rentenversicherung nur
mit
Einschränkungen: Sozialversicherung für selbständige Dozenten.
Steuerrecht
Der freie Mitarbeiter
erhält sein Honorar ohne Abzug von Steuern,
er
muß auch keine Lohnsteuerkarte vorlegen. Aber er muß sein
Einkommen
selbst dem Finanzamt mitteilen und selbst Einkommensteuer zahlen. Die
Einkommensteuer ist grundsätzlich ebenso hoch wie die Lohnsteuer
eines
vergleichbaren Arbeitnehmers. Aber der Selbständige kann je nach
Einzelfall auch verpflichtet sein, noch weitere Steuern zu zahlen, vor
allem Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Deshalb sollten freie
Mitarbeiter frühzeitig die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch
nehmen
und ihre Tätigkeit umgehend beim Finanzamt anmelden. Für
Nachzahlungen
haftet nur der freie Mitarbeiter, nicht sein Auftraggeber.
Arbeits- und Zivilrecht
Der freie Mitarbeiter hat keine
arbeitsrechtlichen Ansprüche. Das
bedeutet z.B.:
- kein bezahlter Urlaub (abgesehen von wenigen
Ausnahmefällen)
- keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit
- keine Entgeltfortzahlung an Feiertagen
- kein Kündigungsschutz
- kein Anspruch auf Tarifgehälter
Deshalb sollte das Honorar
für freie Mitarbeit deutlich höher
sein als
das Gehalt für einen vergleichbaren Angestellten. Der freie
Mitarbeiter
hat außerdem eine sehr viel höhere Haftung für die
Qualität seiner
Arbeit: wenn ein Angestellter schlechte Arbeit leistet, riskiert er in
den meisten Fällen nur die Kündigung nach wiederholten
Abmahnungen. Der freie Mitarbeiter muß
außerdem noch damit rechnen, daß er für die bereits
geleistete Arbeit
nicht bezahlt wird und vieleicht sogar noch Schadensersatz leisten
muß,
der weitaus höher sein kann als das geplante Honorar. Wenn ein
Ingenieur als freier Mitarbeiter einen Fehler macht, der zum Einsturz
einer Brücke führt, muß er diese Schäden
tragen
und verliert seinen
Honoraranspruch.
Weitere
Informationen
Sehr ausführliche und
qualifizierte Informationen zur "freien
Mitarbeit" findet man bei www.mediafon.net.
Diese Seite richtet sich zwar vorwiegend an Selbständige in den
Bereichen Medien und Kunst, viele Informationen gelten aber ebenso
für andere Bereiche. Für Selbständige in der IT-Branche
ist jetzt der Ratgeber E-Lancer
von Goetz Buchholz online verfügbar.
Auch dort finden sich viele Informationen, z.B. über
Versicherungen, Steuern und Verträge, die ebenso für
Selbständige in anderen Berufen gelten. Der Ratgeber ist praktisch
eine Pflichtlektüre für jeden Existenzgründer.
Eine umfangreiche Link-Liste zu Fragen der Selbständigkeit bietet
die
Deutsche Ausgleichsbank im Internet an: www.gruenderkatalog.de.
Die
"Ich-AG"
Seit dem 1.1.2003 gab es ein
neues Konzept zur Förderung von
Ein-Mann/Frau-Unternehmen, das als "Ich-AG" bekannt wurde.
Mittlerweile wurde es wieder abgeschafft, Anträge konnten zuletzt
am 30.6.2006 gestellt werden. Wer rechtzeitig den Zuschuss beantragt
hat, kann ihn noch für insgesamt 3 Jahre erhalten.
Die
Förderung
besteht aus einem Zuschuß des Arbeitsamtes und besonderen Regeln
zur
Sozialversicherung.
Existenzgründungszuschuß der Arbeitsagentur:
Der Selbständige kann 3 Jahre lang einen
monatlichen
Zuschuß des
Arbeitsamtes erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Existenzgründung in Zusammenhang mit dem Bezug von
Arbeitslosengeld, ABM oder ähnlichen Leistungen der
Arbeitsverwaltung
- Arbeitseinkommen (Definition siehe unten) höchstens
25.000 Euro
im Jahr
Der Zuschuß beträgt
im ersten Jahr 600 Euro, im zweiten Jahr
360 Euro
und im dritten Jahr 240 Euro monatlich.
Sozialversicherung:
(Angaben in diesem Abschnitt
Stand 2005)
Wer den Existenzgründungszuschuß erhält, ist auch als
Selbständiger
rentenversicherungspflichtig. Das gilt aufgrund einer
Gesetzesänderung (mehr dazu hier) ab
August 2004 auch dann, wenn
sein Einkommen (Gewinn) die 400-Euro-Grenze noch nicht
überschreitet. Bisher trat die Versicherungspflicht erst ein,
wenn der Gewinn im Monat über 400 Euro liegt. Der
Selbständige kann einen Pauschalbeitrag von derzeit 235,47
Euro (alte Länder) wählen oder 19,5 % aus dem
Arbeitseinkommen (Gewinn),
mindestens aber 78 Euro. Wenn er in der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung freiwillig versichert ist, gilt im Vergleich zu
anderen Selbständigen ein ermäßigter Mindestbeitrag
(z.B. bei der DAK ca. 187 Euro statt sonst ca. 281 Euro), wenn das
Einkommen nicht
über 1.207,50 Euro im Monat liegt.
Die Beitragsbelastung liegt damit bei mindestens etwa 265 Euro
für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung: im dritten Jahr
reicht der
Existenzgründungszuschuß schon nicht mehr aus, um diese
Mindestbeiträge
zu bezahlen.
Wer diese Leistung bezieht,
gilt im Sozialversicherungsrecht
automatisch als nicht scheinselbständig.
Arbeitseinkommen
bei der Ich-AG
In letzter Zeit taucht in Foren oft die Frage auf, was bei der Ich-AG
unter "Arbeitseinkommen" zu verstehen ist. Das spielt eine Rolle
für die
25.000-Euro-Grenze als Fördervoraussetzung, für die
Beitragsberechnung
in der Rentenversicherung und in einer freiwilligen Krankenversicherung.
"Arbeitseinkommen" im Sinne der Sozialversicherung "ist der nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte
Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als
Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem
Einkommensteuerrecht zu bewerten ist." (§ 15 Abs. 1 SGB
IV). Das ist im einfachsten Fall der Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG).
Für die "Ich-AG" gilt als Einkommensbegriff:
Als
Fördervoraussetzung:
Der Existenzgründer wird "nach Aufnahme der selbstständigen
Tätigkeit
Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches erzielen (...),
das
voraussichtlich 25 000 Euro im Jahr nicht überschreiten
wird."
Diese Bedingung wird nach dem ersten und zweiten Förderungsjahr
jeweils
neu geprüft, bei Überschreitung entfällt der
Zuschuß für die Zukunft.
Bei dieser Prüfung wird aufgrund einer ausdrücklichen
Bestimmung
zusätzlich zum Arbeitseinkommen (selbständige Tätigkeit)
auch Arbeitsentgelt
aus dem gleichen
Zeitraum berücksichtigt. "Arbeitsentgelt" sind die
(Brutto-)Einnahmen aus einer Beschäftigung als Arbeitnehmer. Das
kann
auch eine geringfügige Beschäftigung (400-Euro-Job) sein.
In der
Rentenversicherung:
Versicherungspflichtig ist die selbständige
Tätigkeit. Der Beitrag errechnet sich deshalb - sofern der
Versicherte die einkommensgerechten
Beiträge zahlen will - nur aus dem Arbeitseinkommen; dazu
gehört nicht
der Existenzgründungszuschuß selbst (§ 165 SGB VI).
Mindestens zählt
jedoch ein Einkommen von 400 Euro, daraus ergibt sich der
Mindestbeitrag von 78 Euro.
In der
freiwilligen
Krankenversicherung:
Wie das beitragspflichtige Einkommen (nicht nur:
"Arbeitseinkommen"!) für freiwillige Mitglieder ermittelt wird,
legen
die Krankenkassen in Ihren Satzungen selbst fest. Aber: "Dabei ist
sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte
wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt"
(§ 240
Abs. 1 SGB V). Der Existenzgründungszuschuss selbst ist seit
1.1.2004 ausgenommen, zählt also nicht als beitragspflichtiges
Einkommen. Sonstige Einnahmen (z.B. Zinsen,
Mieteinnahmen, auch das Arbeitsentgelt aus einer gleichzeitigen
Beschäftigung) sind beitragspflichtig. Aufgrund eines neueren
Urteils des BSG gilt dies nicht, wenn für die
Nebenbeschäftigung der Arbeitgeber bereits die Pauschalabgaben zur
Krankenversicherung zahlen muß.
Als Mindesteinkommen bei hauptberuflich Selbständigen gelten hier
1.207,50 Euro, wenn sie einen Existenzgründungszuschuß
beziehen.
(Zur Krankenversicherung siehe auch Abschnitt D III des Gemeinsamen Rundschreibens der
Sozialversicherungsträger vom 26. März 2003).
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Informationen zur "Ich-AG" und zum Überbrückungsgeld (eine
andere
Leistung des Arbeitsamtes für Existenzgründer) bieten im
Internet die
zuständigen Bundesbehörden an:
Arbeitsagenturen
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Weitere nichtamtliche Quellen:
http://www.debs-faq.de
http://www.mediafon.net
http://www.gruender-ratgeber.de/ichag-gruendungsfinanzierung.html
Ab August 2006 wird es den
Gründungszuschuss als Nachfolgeregelung geben. Er besteht im
wesentlichen aus einer Weiterzahlung des bisherigen Arbeitslosengeldes
für 9 Monate, ergänzt um einen Zuschuss von 300 Euro
monatlich für die Sozialversicherungsbeiträge des
Selbständigen. Genauere Informationen dazu werde ich bei
Gelegenheit auf dieser Seite veröffentlichen.
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