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400-Euro-FAQ: Häufig gestellte
Fragen
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Wenn Sie über eine Suchmaschine
hierhergefunden
haben: fangen Sie besser bei der Übersicht an.
Die Informationen auf dieser FAQ-Seite
werden nicht mehr aktualisiert.
Hinweis: FAQ geschlossen!
Da immer
noch viele Fragen kommen: bitte haben
Sie Verständnis dafür, daß ich keine
Einzelanfragen beantworte!
Die meisten Fragen sind auf diesen Seiten auch schon beantwortet. Diese
FAQ diente Anfang 2003 dazu, noch offene Themen zu finden. Wegen der
großen Nachfrage nach dieser Seite lasse ich sie weiterhin
online.
Die Angaben auf dieser Seite sind nicht mehr in allen Punkten aktuell,
bitte vergleichen Sie insbesondere bei Zahlenangaben die aktualisierten
Informationen, zu denen Sie über die Links in der
Navigationsleiste neben diesem Text kommen.
Wenn Sie
Fragen zu konkreten Einzelfällen haben, können Sie sich an
die
Bundesknappschaft wenden unter der kostenfreien Telefonnummer 08000 200 504 (Minijob-Zentrale). Auch
die Krankenkassen, die BfA und die Finanzämter erteilen gerne
Auskunft.
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Familienversicherung?
Wie sieht das zukünftig mit der Krankenversicherung aus, wenn ich
im Bereich von 400-800 Euro verdiene, kann ich dann noch
familienversichert über meinen Mann bleiben?
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Nein, ab 400,01 Euro ist man selbst versichert
zu einem ermäßigten Beitrag. Wie hoch der Beitrag insgesamt
ist, also auch mit Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung,
können Sie in etwa in der Grafik zur
Gleitzone ablesen.
Eine geringfügige Beschäftigung bis 400 Euro führt nicht
dazu, daß die Familienkrankenversicherung entfällt.
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Auch für
Lehrlinge?
Azubis verdienen meist weniger als 800 Euro. Gilt der
ermäßigte Sozialversicherungsbeitrag automatisch auch dann?
Muß ein Lehrling Beiträge zahlen, wenn er nicht mehr als 400
Euro verdient?
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Die Gleitzone bis 800 Euro gilt
ausdrücklich nicht in einer Beschäftigung zur
Berufsausbildung - der Azubi muß also den normalen
Arbeitnehmeranteil von etwa 21 % tragen.
Wenn er höchstens 325 Euro verdient, gilt zwar nicht die
Geringfügigkeit, aber die Geringverdienergrenze:
in diesem Fall muß der Arbeitgeber den vollen
Sozialversicherungsbeitrag von etwa 42 % tragen und darf keinen
Arbeitnehmeranteil vom Azubi-Gehalt abziehen. Diese Regelung gilt nur
in der Berufsausbildung. Der Azubi muß eine Lohnsteuerkarte
abgeben, aber in Steuerklasse I fällt keine Lohnsteuer an.
Von April bis Juli 2003
war die Geringverdienergrenze auch auf 400 Euro angehoben. Aufgrund von
Protesten der Ausbildungsbetriebe, die dadurch teilweise hohe
Nebenkosten hatten, wurde dies ab 1.8.2003 wieder geändert.
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Zweitjob für Azubis?
Kann ich neben einer
Ausbildung auch einen abgabefreien 400-Euro-Job annehmen?
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Für die Steuer- und Versicherungsfreiheit
des Nebenjobs spielt es keine Rolle, daß die Haupttätigkeit
eine Ausbildung ist. Der Azubi braucht allerdings
in aller Regel eine Erlaubnis des Ausbildungsbetriebes, bevor er eine
Nebentätigkeit aufnimmt. Und die "Geringverdienergrenze" (siehe
vorheriger Absatz) gilt nicht mehr, wenn beide Gehälter zusammen
400 Euro überschreiten, d.h. auch von einem
Azubi-Gehalt unter 400 Euro werden dann Beiträge abgezogen.
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Ich bin
Arbeitgeber/Personaler/Betriebsrat und ...
... möchte
mich noch genauer informieren über die Neuregelungen. Wer
veranstaltet aktuelle Seminare dazu?
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Richtig geraten, dieser Teil der FAQ ist
Werbung :) Ich veranstalte zwar selbst keine Seminare, aber ich biete
das Thema "400 Euro: Die neuen Minijobs" als
Tagesseminar für geeignete Veranstalter an. Wenn Sie
Interesse haben, weisen Sie bitte Ihren Unternehmerverband, Ihre IHK
oder Handwerkskammer, Innung oder Kreishandwerkerschaft, oder auch
andere Seminaranbieter in Ihrer Region auf diese Seite hin: Tagesseminar
400-Euro-Jobs. Ich freue mich auch, wenn Sie mir
renommierte Veranstalter per E-Mail nennen oder einfach anfragen, wann
Seminare in Ihrer Region stattfinden (mehr dazu hier).
Ein konkretes Angebot kann ich Ihnen aber nur nennen, wenn ein
Veranstalter in Ihrer Region interessiert ist oder wenn mehrere
Einzelinteressenten aus einer Region sich melden.
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Brauche ich für 2003 eine Freistellungsbescheinigung vom
Finanzamt?
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Ja, jetzt schon noch. Für Januar bis
März gilt die bisherige Regelung zur Lohnsteuerfreiheit. Ab April
entfällt die Bescheinigung für 400-Euro-Jobs. Die bis
31.3.2003 noch geltenden Regelungen zur Lohnsteuer finden Sie hier.
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... und wenn mein Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte verlangt?
Ich habe ab dem 01.04 einen Nebenjob neben meiner
Hauptbeschäftigung. Muss ich denn jetzt meinem Arbeitgeber noch
eine Lohnsteuerkarte geben? |
Das kann der Arbeitgeber tatsächlich
verlangen. Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge (23 %) sind
zwar gesetzlich zwingend, aber die Pauschalsteuer (2 %) ist eine
Kann-Regelung. Früher kam das öfter vor bei
geringfügigen Beschäftigungen, da die Pauschalsteuer bei 20
bis 25 % lag. Bei nur noch 2 % macht es wenig Sinn. Wenn sich der
Arbeitgeber diese 8 Euro trotzdem sparen will: in Steuerklasse 1 bis 4
muß auch der Arbeitnehmer nichts zahlen. Bei Steuerklasse 5
(mitverdienende Ehefrau) oder 6 (Zweitjob) ist es in aller Regel
sinnvoller, dem Arbeitgeber eine Alternative anzubieten: er versteuert
doch pauschal und darf die 2 % vom Gehalt abziehen. Das ist, anders als
bei den Sozialversicherungsbeiträgen, auch arbeitsrechtlich
zulässig. Der Abzug per Steuerkarte wäre wesentlich
höher.
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Muß ich in der "Gleitzone"
Steuern zahlen?
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Die Gleitzone von 400,01 bis 800 Euro gilt nur
für den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, nicht für
die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. In
den Lohnsteuerklasen 1 bis 4 fallen aber keine Steuern an, wenn der
Arbeitnehmer nicht mehr als 800 Euro monatlich verdient. In der
Steuerklasse 5 ("mitverdienende Ehefrau") gilt das nicht mehr, bei
400,01 Euro Bruttogehalt sind dann bereits mehr als 60 Euro zu zahlen.
Beispiele dazu finden Sie hier.
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Zwei 400-Euro-Jobs?
Ich habe schon eine
geringfügige Beschäftigung (unter 325 Euro). Darf ich eine
erneute geringfügige Beschäftigung (unter 400 Euro) annehmen,
ohne dass ich mehr Steuern bezahlen muss (wie vor 1999)?
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Wenn beide Jobs jeweils unter 400 Euro sind,
werden sie auch künftig zusammengerechnet, und überschreiten
dann meist die Grenze (das war auch bis 1999 so). Da man dann für
die zweite Stelle Steuerklasse VI hat, wären die Abzüge sogar
besonders hoch. Günstiger ist es deshalb, wenn der neue Job
über 400 Euro liegt: dann bleibt die bisherige Stelle völlig
frei und in der neuen Beschäftigung sind die Abzüge geringer.
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Selbständig plus
400-Euro-Job?
Ich bin hauptberuflich
tätig, und habe ein Kleingewerbe. Darf ich auch noch 400 Euro dazu verdienen?
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Zusammen gerechnet werden nur
Beschäftigungen (als Arbeitnehmer), die jeweils unter 400 Euro
liegen. Das Kleingewerbe (egal wie hoch der Gewinn ist) und die
hauptberufliche Arbeitsstelle zählen deshalb nicht, ein neuer
400-Euro-Job wäre abgabenfrei.
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Urlaubsanspruch im
Minijob?
Wie ist die
Urlaubsregelung ( incl. Urlaubsgeld) bei 400-Euro- und Gleitzonen-Jobs ?
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Ebenso wie bei jedem anderen
Arbeitsverhältnis. Eine Besonderheit ist nur, daß man die
Urlaubstage anhand der Arbeitstage je Woche umrechnen muß.
Dafür gilt weiterhin, was ich bereits unter www.325-Euro.de
geschrieben habe: Urlaubsanspruch
bei Teilzeit. Ob zusätzlich zum Urlaubsentgelt (laufendes
Gehalt) ein besonderes Urlaubsgeld zu zahlen ist, hängt davon ab,
ob dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Wenn Vollzeitmitarbeiter
Urlaubsgeld bekommen, muß es auch Teilzeitmitarbeitern anteilig
gezahlt werden.
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400 Euro in der Elternzeit?
Gelten Ihre Ausführungen entsprechend, wenn der
400-Euro-Beschaeftigung waehrend des Erziehungsurlaubes (Elternzeit)
nachgegangen wird ? Sind Besonderheiten zu beachten ? |
Ja, diese Regelungen gelten auch in der
Elternzeit. Die Neuregelung hat bei der Lohnsteuer einen Vorteil,
wenn die Elternzeit im Laufe des Jahres beginnt oder endet: bisher war
dann die Steuerfreiheit in der Elternzeit nicht möglich, weil im
selben Jahr steuerpflichtiges Einkommen erzielt wurde. Diese Ausnahme
fällt jetzt weg, die 400 Euro bleiben frei. Es spielt
übrigens keine Rolle, ob man den Minijob beim bisherigen
Arbeitgeber oder (mit dessen Erlaubnis) in einem anderen Betrieb
ausübt.
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Nebenjob beim Hauptarbeitgeber?
Wie ist es bei einem
angestellten Geschäftsführer der solch einen Nebenjob
ausüben
möchte. Ist dies auch in der selben Firma möglich in der
er angestellt ist? Natürlich mit der Zustimmung der Gesellschafter
und ausserhalb seines normalen Tätigkeitsfeldes und Arbeitszeit?
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Bis jetzt gehen die
Sozialversicherungsträger davon aus, daß mehrere
Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber immer als eine einzige zu
betrachten sind. Ein neueres Urteil des Bundessozialgerichts weicht
aber von diesem Prinzip
ab, wenn es um die Frage des Arbeitslosengeldes geht. Ob
sich das mittelfristig auch auf die Beitragspflicht auswirken wird,
bleibt abzuwarten. Hier liegt der Verdacht auf Mißbrauch nahe:
aus einem normalen Arbeitsverhältnis könnte ein
400-Euro-Anteil ausgegliedert werden.
Bei einem Geschäftsführer
im Hauptberuf kommt noch dazu, daß diese Tätigkeit nicht
immer als "Arbeitnehmer" gilt, sondern manchmal auch als
selbständig: mehr dazu hier.
Diese Antwort wurde
aufgrund der Hinweise einiger aufmerksamer Leser überarbeitet.
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Was ändert sich für
Studentenjobs?
Was verändert sich für Studenten in bezug auf die neuen
Job-Gesetze? Zum Beispiel bei
der "Werkstudenten"-Regelung, Versicherungsfreiheit/Arbeitszeiten. |
Die Versicherungsfreiheit
für Studenten wurde nicht direkt geändert. Trotzdem
werden viele Studenten und ihre Arbeitgeber betroffen
sein: die allgemeine Geringfügigkeitsgrenze hat Vorrang
vor der Studentenregelung; durch die Erhöhung auf 400 Euro und die
Änderung bei der Zusammenrechnung können viele Studentenjobs
jetzt geringfügig werden. Anstelle der Rentenversicherung
ist dann die Arbeitgeberpauschale zu zahlen. Für Studentenjobs bis
800 Euro wird der Eigenanteil zur Rentenversicherung durch die
Gleitzone ermäßigt.
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Noch krankenversichert
unter 400 Euro?
Meine Frau hat zur Zeit eine Arbeitsstelle mit einem Verdienst von 350
Euro, ist also krankenversichert. Verliert sie mit der Neuregelung ab
01.04.2003 ihren Versicherungsschutz oder gibt es für diese
Fälle so etwas wie eine "Besitzstandssicherung" ?
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Ja, an diesen speziellen Fall hat der
Gesetzgeber gedacht. Wer am 31. März versicherungspflichtig ist,
am 1. April aber nicht mehr (also vor allem bei einem Gehalt von 325,01
bis 400,00 Euro), bleibt krankenversicherungspflichtig. Davon gibt es
zwei Ausnahmen:
1. Wenn der Arbeitnehmer ab April familienversichert ist (betrifft vor
allem Frauen in diesem Gehaltsbereich, deren Mann gesetzlich
krankenversichert ist), wird der Minijob trotzdem versicherungsfrei,
oder:
2. Der Arbeitnehmer kann bis zum 30. Juni 2003 beantragen, daß er
von der Krankenversicherungspflicht befreit wird.
Bei 350 Euro Gehalt wird eine Frau besonders dann auf diesen Antrag
verzichten, wenn ihr Mann Privatversicherter ist, oder wenn sie
unverheiratet ist. Dann kann sie die gesetzliche Kranken- und
Pflegeversicherung für etwa 25 bis 30 Euro Eigenanteil im Monat
behalten. Eine andere Möglichkeit wäre, daß sie (wenn
der Arbeitgeber einverstanden ist) ihre Arbeitszeit um 20 %
erhöht. Dann verdient sie brutto 420 Euro, netto in Steuerklasse V
etwa
330 Euro (siehe "Tabelle
Gleitzone"), also etwa ebensoviel wie bei 350 Euro brutto mit
KV-Pflicht.
Der Vorteil wäre: sie ist auch renten- und arbeitslosenversichert.
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400-Euro-Job und 2-Monats-Job?
Kann man mit der neuen
Regelung neben einer „geringfügigen“ Tätigkeit noch eine
weitere
„kurzfristige“ Tätigkeit ausüben? Wenn ja, in welchen Grenzen
und
wie geschieht die Abrechnung? |
Ja, das geht sogar jetzt schon nach der
bisherigen Regelung. Eine kurzfristige Tätigkeit (2 Monate, nicht
berufsmäßig)
ist versicherungsfrei und wird nicht mit einer geringfügig
entlohnten Tätigkeit addiert. In diesem Fall müßte der
400-Euro-Arbeitgeber die 25-%-Pauschale zahlen. Der
2-Monate-Arbeitgeber muß nichts für die Sozialversicherung
zahlen; die Lohnsteuer kann zwar in bestimmten Fällen pauschaliert
werden, aber meistens dürfte eine Abrechnung per Lohnsteuerkarte
günstiger sein.
Anmerkung zur jetzt noch geltenden Regelung: die
Steuerfreiheit eines 325-Euro-Jobs entfällt, wenn im selben
Kalenderjahr eine kurzfristige Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte
ausgeübt wird.
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400-Euro-Job neben einer Rente?
Ich bin seit 2 Jahren EU-Rentnerin und arbeite seit dieser Zeit nur auf
325-Euro-Basis. Wird diese Hinzuverdienstgrenze ab 01.04.03 jetzt auch
für EU-Rentner auf 400 Euro angehoben?
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Nein, hier gibt es eine andere Neuregelung:
diese Hinzuverdienstgrenze beträgt ab April ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße (rechnerisches Durchschnittsgehalt)
und wird im Jahr 2003 bei 340 Euro liegen. Das gilt für
vorzeitige Altersrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten (Altfälle)
und Renten wegen voller Erwerbsminderung. Einzelheiten finden Sie in
einer Information der BfA.
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400-Euro-Job neben Arbeitslosengeld
- Ich las,
dass es die 15-Stunden-Grenze nicht mehr geben wird. Ist damit (auch)
die vom Arbeitsamt diktierte Grenze gemeint ?
- Ist möglich, trotz 400 Euro-Job Arbeitslosengeld
zu beziehen? Und sofern möglich - in welcher Höhe, mit
welchen Auflagen?
- Bisher galt die Regelung für die 325-Euro-Jobs
max. 50% = 162,50 Euro Nebenverdienst. Ist bei den 400-Euro- Jobs die
Begrenzung auch auf 200 Euro angehoben worden?
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An den Regelungen für das Nebeneinkommen
von Arbeitslosen ändert sich praktisch nichts. In diesem Bereich
bleibt es bei der Grenze von 15 Stunden: wer ab 15 Stunden in der Woche
arbeitet, gilt überhaupt nicht mehr als arbeitslos (davon gibt es
Ausnahmen). Der Freibetrag liegt bei 165 Euro monatlich, das
war nur zufällig fast genau die Hälfte von 325 Euro. Er wird
nicht angehoben. Übrigens ist dies ein Nettobetrag, Werbungskosten
werden berücksichtigt. Und wenn das Arbeitslosengeld höher
als 825 Euro im Monat ist, liegt der Freibetrag bei 20 % des
Arbeitslosengeldes. Wenn eine geringfügige Beschäftigung
schon mindestens
10 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde, bleibt
dieses
Einkommen auch neben dem Arbeitslosengeld anrechnungsfrei. Mehr
Informationen
zum Nebeneinkommen finden Sie in einer Broschüre des Arbeitsamtes.
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400-Euro-Einkommen im Steuerbescheid?
Meine Frau möchte einen 400-Euro-Job eingehen. Ich selber habe ein
"normal" versteuertes Einkommen. Wir werden steuerlich zusammen
veranlagt. Wirken sich die Einkünfte aus dem 400-Euro-Job auf
unseren Steuersatz aus? |
Nein, wie bisher gilt: das pauschal versteuerte
geringfügige Einkommen zählt nicht für die
Einkommensteuererklärung. Deshalb können auch keine
Werbungskosten aus dem Minijob geltend gemacht werden.
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Arbeitgeber-Meldungen
Wie und bei wem muß der
Arbeitgeber einen 400-Euro-Job anmelden? |
Zuständig für die Meldungen, die
Zahlung der Pauschalbeiträge und der pauschalen Lohnsteuer ist die
Bundesknappschaft (August-Bebel-Str. 85, 03046 Cottbus). Für
Beschäftigungen in der Gleitzone bis 800 Euro sind weiterhin die
Krankenkasse des Beschäftigten und
das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Die
Sozialversicherungsträger werden vermutlich im März den
Arbeitgebern mitteilen, wie die
Meldungen genau erfolgen müssen. Falls ein frei verfügbares
Meldeformular
angeboten wird, werden Sie es dann auch unter www.400-euro.de finden.
Änderung: abweichend vom Gesetzestext hat die Bundeskanppschaft
nun bekanntgegeben, daß ihre
Niederlassung in 45115 Essen zuständig ist.
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Nebenjobs von Privatversicherten
Muß auch für einen Beamten bei einem Nebenjob vom
Arbeitgeber 25 % abgeführt werden, obwohl der Beamte privat
krankenversichert ist?
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Nein, wenn der Beschäftigte nicht
gesetzlich krankenversichert ist (selbst oder über
Familienangehörige), entfällt der Pauschalbeitrag zur
Krankenversicherung von 11 %; also sind nur 12 % Rentenversicherung
plus 2 % Pauschalsteuer zu zahlen, zusammen 14 %. Eine entsprechende
Regelung gilt schon seit 1999 für 325-Euro-Jobs.
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Ich-AG und Minijob
Ich bin ab dem Monat
02/03 selbständig tätig (Hauptgewerbe). Ab diesem Zeitpunkt
beziehe ich den Existenzgründungszuschuß vom Arbeitsamt.
Darf ich demnach noch einen Nebenjob auf der basis von 325/400 Euro
ausüben? Bin ich dann auch nach dem Monat 04/03 über diesen
Nebenverdienst weiter in der GKV versichert? Wie wird in diesem Fall
der Nebenverdienst steuerlich veranlagt?
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Das ist eine interessante Kombination, da der
spärliche Existenzgründungszuschuß (600 Euro
abzüglich Renten- und Krankenversicherung) damit aufgestockt
werden kann. Man weiß ja noch nicht, was das neue Gewerbe bringt.
Ein 400-Euro-Job ist daneben möglich und bleibt versicherungs- und
steuerfrei (wird also steuerlich nicht veranlagt, da pauschal
versteuert). Gesetzlich krankenversichert ist man damit aber nicht,
auch nicht vor April. Selbst bei mehr als 400 Euro wären Sie mit
einer Beschäftigung nicht krankenversichert, wenn Sie
hauptberuflich selbständig tätig sind. Sie müssen sich -
mit oder ohne Nebenjob - selbst um eine Krankenversicherung
kümmern.
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Nachträglich
Steuern bei anderen Einkünften?
Bei den 325-JOBS gab es die Freistellungserklärung: Man
erklärte, dass keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte
da sind. Ergaben sich nach Ablauf des Jahres z.B. Überschreitungen
des Sparerfreibetrages, so wurde das 325-Euro-Entgelt nachversteuert.
Ist das heute auch so bei 400-Euro-Jobs, denn eine
Freistellungserklärung fällt ja weg. |
Heute schon noch, ab April nicht mehr. Wenn der
400-Euro-Job mit 2 % pauschal versteuert wird, ist steuerlich alles
abgegolten, dieses Einkommen zählt dann nicht mehr für den
Steuerbescheid.
Ob bei den anderen Einkünften Steuern anfällt, hängt von
deren Höhe ab. Aber Vorsicht: für Januar bis März 2003
gilt noch die alte Regelung. Das wird aber wegen des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags kaum eine Rolle spielen, wenn keine anderen
steuerpflichtigen Löhne oder Gehälter
im Jahr 2003 erzielt werden (der 400-Euro-Lohn ab April zählt
dabei
nicht).
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Aufwandsentschädigungen
Wie verhält es sich mit "steuerfreien
Aufwandsentschädigungen" wie z.B. Fahrtkosten bei den 400- bzw.
325-Euro-Jobs. Was ist damit genau gemeint? |
Solche Aufwandsentschädigungen gelten
nicht als Arbeitsentgelt und zählen deshalb bei der
400-Euro-Grenze nicht mit. Ein Arbeitnehmer kann zusätzlich zu den
400 Euro z.B. die Kosten für eine Monatsfahrkarte erstattet
bekommen (nicht für Kfz-Fahrten zur Arbeitsstelle!) oder einen
Zuschuss zu Kindergartengebühren, ohne daß dadurch die
400-Euro-Grenze überschritten wird. Für bestimmte
Tätigkeiten gibt
es auch pauschale Freibeträge, z.B. für Übungsleiter in
Sportvereinen
oder Pflegekräfte bei Wohlfahrtsverbänden: dann sind nicht
nur 400,
sondern 554 Euro im Monat frei (mehr dazu: "zusätzlicher
Freibetrag"
unter http://www.325-Euro.de,
dort noch auf die Regelung bis März bezogen).
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Absenkung des Gehalts
Ist es möglich, dass ein Mitarbeiter, der zunächst einen
Monat lang 600 EUR (Gleitzone) verdient hat, im laufenden Jahr auf 400
EUR zurückfällt ? Bleibt dieser Mitarbeiter dann
sozialversicherungsfrei und der Arbeitgeber zahlt nur die pauschalen 25
% ? |
Das ist möglich, wenn die Absenkung auf
Dauer ist, z.B. weil der Mitarbeiter nach dem Teilzeitgesetz das
beantragt hat oder der Vertrag einvernehmlich geändert wurde. Wenn
das Gehalt
allerdings schwankend ist, z.B. bei Saisonbeschäftigungen
(Bademeister,
Skilehrer, Spielwarenverkäuferin), zählt der Durchschnnitt.
Mehr
dazu hier: schwankende
Arbeitszeiten.
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Zwei geringfügige Jobs?
Ich habe z. Zt. schon einen
325 Euro Job. Dort verdiene ich ca. 300 Euro monatlich. Ich möchte
ab dem 1.4.2003 noch gern 75 Euro im Monat dazuverdienen. Ich habe
auch schon eine Stelle in Aussicht. Mein jetztiger Arbeitgeber sagt,
ich dürfte das nicht. Ein Arbeitnehmer dürfte ab 1.4. nur
noch einen
Nebenjob ausüben. Stimmt das?
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Zu diesem Punkt hat der Gesetzgeber eine sehr
komplizierte Formulierung gefunden, die für einige
Verständnisprobleme sorgen wird. Bisher legen die
Sozialversicherungsträger es offenbar so aus: wer bereits eine
versicherungspflichtige Beschäftigung hat, kann nur eine einzige
freie Nebenbeschäftigung haben. Wenn der Arbeitnehmer aber nur
400-Euro-Jobs hat, zählt die Summe: 300 Euro im ersten und 75
Euro im zweiten Job wären demnach möglich. Dazu gibt es noch
eine Sonderregelung in der Arbeitslosenversicherung, in der schon jetzt
nur jede Beschäftigung für sich alleine zählt.
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Übungsleiterin und
Nebenjob
Meine Frau arbeitet zur Zeit geringfügig für 200 Euro
und ist Übungleiterin als Trainerin und erhält dafür
eine monatliche Zahlung von 180 Euro, die bisher komplett als
Freibetrag behandelt
wurde. Jetzt plant meine Frau zusätzlich eine Beschäftigung
für 550
Euro monatlich aufzunehmen, die ja dann komplett über
Lohnsteuerkarte
abgewickelt wird und SV-pflichtig ist. Sind die über die
geringfügige
Beschäftigung bezogenen 200 Euro dann dennoch abgabenfrei? Und die
Trainerpauschale von 180 Euro ebenso? Oder wird das alles
zusammengerechnet ? |
Zunächst: die Übungsleiterpauschale
liegt bei 154 Euro im
Monat (1.848 Euro im Jahr), bei 180 Euro würden also 26 Euro als
Gehalt zählen.
Wenn nun weitere Jobs mit 550 und 200 Euro vorliegen, gilt jeweils:
550 Euro: steuerpflichtig, versicherungspflichtig
(aber noch leicht ermäßigt da 724 Euro Gesamteinkommen) - 200
Euro: steuer- und versicherungsfrei als erste geringfügige
Beschäftigung
- 180 Euro: zweite geringfügige Beschäftigung, wegen
Zusammenrechnung (siehe vorherige Antwort) versicherungs- und
steuerpflichtig,
aber nur mit 26 Euro Gehalt, frei in der Arbeitslosenversicherung.
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12-Euro/Std-Grenze für
Pauschalsteuer?
Ist mit der Neuregelung der 400-Euro-Jobs auch die
Stundenlohnbegrenzung von 12 Euro aufgehoben worden?
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Es gibt sie noch, sie gilt aber nicht mehr
für die Pauschalversteuerung geringfügiger Beschäftigung
(also bei 400 Euro). Sie gilt noch bei bestimmten
Aushilfstätigkeiten, z.B. in der Landwirtschaft.
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Wie
können Arbeitgeber umstellen von 325 auf 400 Euro?
Ich habe z. Zt. mehrere AN nach dem 325-Euro-Gesetz beschäftigt.
Ich möchte nun gerne - im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern -
diese Jobs auf das neue Gesetz abstimmen. Wie genau muss ich vorgehen,
betreffs Meldungen etc.? |
Die Arbeitsverhältnisse selbst müssen
nicht umgestellt werden,
man kann bei 325 Euro und der bisherigen Arbeitszeit bleiben. Aber wenn
der
Mitarbeiter gerne die vollen 400 Euro ausschöpfen möchte, und
der Arbeitgeber
Bedarf hat, steht einer entsprechenden Erhöhung von Arbeitszeit
und Gehalt
um etwa 23 % nichts im Wege. Dabei sollte man beachten (eigentlich
schon
lange vorher!), daß der Bruttolohn je Stunde dem von
Vollzeitangestellten entsprechen muß, in der Regel also dem
Tariflohn. Und wenn tariflich Weihnachts- oder Urlaubsgeld fällig
sind, ist das auch zu berücksichtigen: bei 13 Monatsgehältern
darf ein Monatsgehalt nur bei etwa 369 Euro liegen, damit im
Durchschnitt die 400-Euro-Grenze eingehalten wird.
In der Personalverwaltung ist zu beachten: wenn die 25-%-Pauschale
gezahlt wird, ist weder Lohnsteuerkarte noch Freistellungsbescheid
nötig. Die Zahlungen und Meldungen gehen nicht mehr an
Krankenkasse und Finanzamt, sondern an die Bundesknappschaft,
August-Bebel-Str. 85, 03046 Cottbus. Genaue Einzelheiten zur Ummeldung
im April sind - so der AOK-Bundesverband - noch nicht festgelegt.
Vermutlich wird eine Abmeldung bei der Krankenkasse und eine Anmeldung
bei der Bundesknappschaft nötig sein, da der Steueranteil in der
Pauschale nicht
in jedem Fall zutrifft (siehe oben).
Noch ein Tip für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer: In der Summe ist es oft
günstiger, wenn man doch die 400-Euro-Grenze etwas
überschreitet. Der Arbeitgeber zahlt dann nur
etwa 21 % statt 25 % Abgaben. Der Arbeitnehmer muß dann zwar in
der Gleitzone einige Prozent Abzüge hinnehmen (Beispiele siehe Tabelle), hat aber dann z.B. Anspruch auf
Kranken- oder Arbeitslosengeld. Ob es sich lohnt, hängt vor allem
von der Steuerklasse und etwaigen sonstigen Beschäftigungen ab. In
der "Gleitzone" ist die Bundesknappschaft nicht zuständig, es geht
über Lohnsteuerkarte und Krankenkasse.
Ergänzungen: Abweichend vom Gesetzestext
ist nunmehr die Bundesknappschaft in 45115 Essen zuständig.
Eine Ummeldung bestehender geringfügiger Beschäftigungen ist
laut Bundesknappschaft nicht erforderlich.
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Freiwillig Versicherte
Ist man als derzeit freiwillig in der GKV Versicherte
bei
Aufnahme eines 400-Euro-Jobs über diesen Job Pflichtversicherte
mit einem
auf 400 Euro berechneten Beitragssatz? Wenn nein, gilt dies dann bei
einem
Job oberhalb von 400 Euro?
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Nur durch einen 400-Euro-Job wird man nicht
pflichtversichert in der Krankenversicherung. Bei mehr als 400 Euro
kommt es darauf an, warum man freiwillig versichert ist. Hauptberuflich
Selbständige oder Beamte werden dadurch ebenfalls nicht
pflichtversichert, Studenten je
nach zeitlichem Umfang der Tätigkeit. Wer sonst nicht
berufstätig ist, wird ab 400,01 Euro pflichtversichert.
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Zusatzfrage: Selbständig + Gleitzonenjob
Warum werde ich als freiwillig (da notgedrungen
selbständig) Versicherter in der GKV nicht durch die Aufnahme
eines Arbeitsverhältnisses im Gleitzonenbereich wieder
pflichtversichert ? Was kann ich sonst als die Aufnahme eines
Arbeitsverhältnisses machen um von der freiwilligen in die
Pflichtversicherung der GKV zu kommen?
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Es hängt davon ab, ob man gleichzeitig
"hauptberuflich selbständig
erwerbstätig" ist - dann ist laut Gesetz eine Pflichtversicherung
als Arbeitnehmer
ausgeschlossen (gilt nur für die Kranken- und Pflegeversicherung).
Wenn das
Arbeitsverhältnis überwiegt oder die selbständige
Tätigkeit aufgegeben wird,
kann man schon wieder als Angestellter pflichtversichert sein. Zur
Frage,
wann eine selbständige Tätigkeit als "hauptberuflich" gilt,
finden Sie mehr hier im Abschnitt 3.
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Selbständige
Tätigkeiten
Gilt die neue Regelung (bis 400 EUR Abgabenfreiheit) auch für
Nebenbeschäftigungen auf Honorarbasis, d.h. wenn kein festes
Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber besteht, sondern über
eine Rechnung abrechnet wird? |
Soweit es keine Scheinselbständigkeit ist
(die es entgegen einiger Gerüchte immer noch gibt): für
Selbständige spielt die 400-Euro-Grenze nur ausnahmsweise eine
Rolle, wenn die Tätigkeit rentenversicherungspflichtig wäre.
Das entfällt dann wegen Geringfügigkeit. Beispiele für
eine
betroffene Berufsgruppe, die selbständigen Lehrer (auch Dozenten
in
der Erwachsenenbildung und Übungsleiter in Sportvereinen
gehören dazu)
habe ich auf einer anderen Internet-Seite näher beschrieben:
http://www.erwin-denzler.de/sv-dozenten. Besonderheiten gelten auch
für selbständige Künstler, Musiker, Journalisten und
Schriftsteller, mehr dazu unter http://www.mediafon.net.
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400 Euro bei Vollzeit?
Da die Begrenzung auf 15 Std./Wo. wegfällt, wäre es
möglich z.B.
auch 40 Stunden/Wo. für 400 Euro zu arbeiten? Und wer sich nicht
wehrt,
bezüglich des dann sehr geringen Stundenlohnes, weil man sonst gar
keine
Arbeit hat, muss sich damit abfinden? Daß nicht unerheblich
wenige Arbeitgeber auf diese Idee kommen und bisherige
Vollzeitbeschäftigte in 400-Euro-Jobs umwandeln, ist sicher nicht
unmöglich, wie die Realität zeigt. Ab wieviel Stunden pro
Woche wäre dann, unabhängig vom Verdienst, eine
Krankenversicherung zwingend?
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Theoretisch wäre ein Vollzeitjob für
400 Euro steuer- und versicherungsfrei. Eine Krankenversicherung
hätte man dadurch nicht, auch unabhängig von der Stundenzahl.
Der Stundenlohn würde dann bei etwa 2,30 Euro liegen. In
Deutschland gibt es zwar keinen gesetzlichen Mindestlohn, nur in
einzelnen Bereichen allgemeinverbindliche Tarifverträge. Aber
Stundenlöhne im Bereich von 10-12 DM oder weniger wurden schon
mehrfach von Arbeitsgerichten als sittenwidrig betrachtet (Beispiel). Auch wenn es dafür keine allgemein
anerkannte Definition gibt und, wären 2,30 Euro sicherlich immer
sittenwidrig, soweit es nicht um ehrenamtliche Tätigkeiten,
Ausbildung oder Praktika geht.
Der Arbeitnehmer könnte dann versuchen, stattdessen z.B. den
Tariflohn
beim Arbeitsgericht einzuklagen. Wenn er Erfolg hat - was in diesem
Beispiel
sehr wahrscheinlich wäre - müßte der Arbeitgeber in der
Folge auch Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
Nach der bisherigen Regelung "325 Euro/Monat bei
weniger als 15 Std./Woche" hätte ein Arbeitnehmer etwa 5 Euro je
Stunde verdient, wenn die 15-Stunden-Grenze fast voll ausgenutzt wurde.
Auch sehr schlecht bezahlte Tätigkeiten liegen tariflich kaum
unter 6 Euro. Die 15-Stunden-Grenze spielte deshalb schon bisher kaum
noch eine Rolle.
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