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SV-Beiträge
für Auszubildende
"brutto
für netto" seit August 2003 wieder nur bis 325 Euro
Die
Regelungen
der 400-Euro-Jobs und der Gleitzone gelten nicht für
Beschäftigungen
zur Berufsausbildung.
Für Azubis gibt es stattdessen die Geringverdienergrenze
von 325 Euro. Bis zu diesem Gehalt muß der
Ausbildungsbetrieb als Arbeitgeber den vollen Beitrag zur
Sozialversicherung, also auch den Arbeitnehmeranteil, selbst tragen.
Für den Betrieb liegen die Nebenkosten damit bei ca. 137 Euro. Der
Azubi selbst hat keine Abzüge, wenn er ledig ist und keine andere
Beschäftigung ausübt (Steuerklasse I).
Mit der Neuregelung vom 1.4.2003 wurde diese Grenze zunächst
ebenfalls
von 325 auf 400 Euro angehoben. Das führte vor allem in den neuen
Bundesländern zu erheblichen Mehrkosten für
Ausbildungsbetriebe, da
dort viele Tariflöhne für Azubis im Bereich zwischen 325 und
400 Euro
liegen. Der Gesetzgeber hat deshalb im Juli 2003 beschlossen, die Geringverdienergrenze für
Auszubildende
wieder auf 325 Euro abzusenken. Man
hofft, daß damit die Bereitschaft zur Berufsausbildung besonders
im
ostdeutschen Handwerk erhöht wird.
In der Berufsausbildung gelten auch nicht die
Beitragsermäßigungen der
"Gleitzone." Ein Azubi mit einem Bruttogehalt von 500 Euro muß
deshalb
mit Abzügen von ca. 100 Euro rechnen, während z.B. bei einem
Teilzeitangestelltem mit dem gleichen Gehalt nur etwa 55 Euro als
Arbeitnehmeranteil fällig sind.
Diese Ausnahmen gelten nur für die Berufsausbildung; hat der Azubi
daneben noch eine weitere Beschäftigung, gelten dafür wie bei
jedem
anderen Arbeitnehmer die Regelungen der 400-Euro-Jobs.
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