| Erwin Denzler M.A. Dozent für Arbeits- und Sozialrecht |
www.400-Euro.de |
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Arbeitsrecht bei 400 Euro- und bei anderen Teilzeitbeschäftigungen -Das Arbeitsrecht regelt die Ansprüche zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und Fragen der Mitbestimmung im Betrieb. Für den einzelnen Arbeitnehmer sind wichtige Fragen des Arbeitsrechts z.B.:
Gleichbehandlung: anteiliges GehaltIm Arbeitsrecht - also für alle Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber - gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung bei Teilzeit. Wenn z.B. ein Vollzeitbeschäftigter monatlich 1.700 Euro brutto verdient bei 40 Arbeitsstunden wöchentlich, muß ein mit 10 Stunden wöchentlich beschäftigter vergleichbarer Arbeitnehmer genau 425 Euro ( = 1/4 von 1.700) brutto im Monat verdienen. Das Nettoeinkommen liegt dann zwar bei nur etwa 400 Euro, aber für den Vergleich zählt das Bruttogehalt. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall nicht das Bruttogehalt auf 400 Euro reduzieren mit der Begründung, der Arbeitnehmer wäre dann ja versicherungs- und steuerfrei und hätte deshalb netto nicht weniger Gehalt. Er wäre trotzdem benachteiligt, weil er nicht sozialversichert ist.Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz gilt mindestens seit 1985, da in diesem Jahr das Beschäftigungsförderungsgesetz mit dem Grundsatz der "Gleichbehandlung bei Teilzeit" in Kraft trat. Allerdings hatte dieses Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, daß es auch für sozialversicherungsfreie Beschäftigungen gilt (es galt dennoch dafür, da auch keine Ausnahme genannt war). Am 1.1.2001 wurde es durch das "Teilzeit- und Befristungsgesetz" ersetzt, das ausdrücklich auch für 400-Euro-Beschäftigte gilt. Neben dem anteiligen Gehalt bedeutet der Gleichbehandlungsgrundsatz: TarifverträgeTarifverträge gelten überhaupt nur, wenn:
Da aber nur wenige Tarifverträge allgemein verbindlich sind und geringfügig Beschäftigte nur selten selbst Gewerkschaftsmitglied sind, gibt es in den meisten Fällen keine direkte Tarifbindung. In vielen Betrieben ist es üblich, daß auch nicht tarifgebundene Arbeitnehmer (also solche, die nicht Mitglied der Gewerkschaft sind), ein Gehalt nach dem Tarifvertrag bekommen. Zu diesem Zweck wird im Arbeitsvertrag z.B. vereinbart: "für das Arbeitsverhältnis gilt der XY-Tarifvertrag" oder "das Arbeitsentgelt richtet sich nach dem XY-Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung." Wenn ein Arbeitgeber allen Angestellten auf diesem Weg das Tarifgehalt gewährt, aber nur geringfügig Beschäftigte oder Teilzeitangestellte überhaupt davon ausnimmt, verstoßen diese Arbeitsverträge gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das arbeitsvertraglich vereinbarte und zu geringe Gehalt ist deshalb "nichtig" (§ 134 BGB). Stattdessen besteht Anspruch auf das "übliche" Gehalt (§ 612 Abs. 2 BGB), und dieses ist wiederum das Tarifgehalt. Problematisch wird es allerdings, wenn der Tarifvertrag selbst geringfügig Beschäftigte ausdrücklich ausschließt. Das war z.B. bis 2001 sogar im Bundes-Angestellten-Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Fall: der Staat selbst als Arbeitgeber verstieß damit gemeinsam mit den Gewerkschaften gegen seinen eigenen Gleichheitsgrundsatz. Ob ein solcher Ausschluß von sozialversicherungsfreien Mitarbeitern (oder auch anderen Personengruppen wie z.B. Werkstudenten) rechtlich wirksam ist oder nicht, wird auch bei den obersten Gerichtshöfen (Bundesarbeitsgericht, Bundesverfassungsgericht, Europäischer Gerichtshof) unterschiedlich beurteilt. Meiner Meinung nach sind solche Klauseln in einem Tarifvertrag nichtig. ArbeitszeitDie Grenze von 15 Stunden/Woche für geringfügig Beschäftigte gibt es nicht mehr. Trotzdem kann bei 400 Euro die Arbeitszeit nur recht gering sein, da sonst der Gleichheitsgrundsatz mißachtet würde.Wenn das Gehalt nicht über 400 Euro liegen soll, muß deshalb zuerst errechnet werden, was der Arbeitnehmer bei Vollzeit verdienen würde. Dabei sind Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld auf den Monatslohn umzurechnen. Dann muß man feststellen, welcher Prozentsatz von diesem Monatseinkommen 400 Euro wären, und entsprechend die Arbeitszeit festlegen. Beispiel: bei Vollzeit (40 Stunden) würde der Arbeitnehmer 1.600 Euro monatlich und ein 13. Gehalt als Weihnachtsgeld erhalten. Das Monatseinkommen liegt also bei durchschnittlich 1.733,33 Euro. 400 Euro wären ca. 23 % hiervon. 23 % von 40 Stunden sind 9,2 Stunden. Ergebnis: der Arbeitnehmer wird mit 9 Stunden je Woche (22,5 %) beschäftigt, er erhält 360 Euro Monatslohn und 360 Euro Weihnachtsgeld, das sind im Monatsdurchschnitt 390 Euro. Damit ist er gerade noch sozialversicherungsfrei. Bei der nächsten allgemeinen Lohnerhöhung im Betrieb wird er allerdings diese Grenze überschreiten, wenn nicht (mit seiner Zustimmung!) die Arbeitszeit entsprechend gekürzt wird. ArbeitsvertragGeringfügig Beschäftigte sind oft der Meinung, sie hätten keinen Arbeitsvertrag. Das ist falsch: sie haben ggf. einen mündlichen Arbeitsvertrag, der ebenso wirksam ist wie ein schriftlicher. Das Gesetz verlangt nur für zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse (z.B. Aushilfe für die Urlaubszeit, Projektmitarbeit für ein Jahr) die Schriftform. Wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, muß der Arbeitgeber aber spätestens einen Monat nach Beginn eine schriftliche Mitteilung über die wichtigsten Bedingungen (z.B. Arbeitsort, Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung, Kündigungsfristen) aushändigen. Änderungen müssen ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden. Diese Nachweispflicht gilt seit 1999 auch für alle geringfügig Beschäftigten. Wenn der Arbeitgeber dagegen verstößt, also nichts Schriftliches vorgelegt hat, ist der mündliche Vertrag trotzdem gültig. Der Arbeitgeber kann aber im Streitfall vor dem Arbeitsgericht Schwierigkeiten haben, wenn er sich auf angebliche Vereinbarungen berufen will. Eine zeitliche Befristung ("eingestellt für 3 Monate") ist auf jeden Fall unwirksam, wenn sie nicht schriftlich vereinbart ist: der Arbeitnehmer ist dann dauerhaft beschäftigt.Arbeit auf AbrufOft werden geringfügig Beschäftigte sehr unregelmäßig eingesetzt, je nach Arbeitsanfall oder zur Vertretung bei Krankheitsfällen. Diese Art der Beschäftigung kann arbeitsvertraglich unterschiedlich geregelt sein:
UrlaubsanspruchAuch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Laut Gesetz sind dies mindestens 24 Werktage im Jahr. Werktage heißt: Montag bis einschließlich Samstag (6-Tage-Woche!) ohne gesetzliche Feiertage. Das entspricht 4 Wochen im Jahr. Die meisten Geringfügigen arbeiten aber nicht an sechs Tagen in der Woche. Wer z.B. nur am Montag arbeitet, kann natürlich nicht verlangen, 24 Montage im Jahr Urlaub zu haben (zusammen mit Oster- und Pfingstmontag hätte er dann genau ein halbes Jahr Urlaub). In diesem Fall hätte er bereits bei nur 4 Urlaubs-Montagen im Jahr 4 volle Urlaubswochen. Die Berechnungsformel dafür ist:Arbeitstage des Mitarbeiters wöchentlich / 6 x 24 = Urlaubstage im genannten Montags-Beispiel: 1 / 6 x 24 = 4 bei 3 Tagen wöchentlich: 3 / 6 x 24 = 12 In den meisten Betrieben ist aber der Urlaubsanspruch höher als 4 Wochen und wird nicht nach der 6-Tage-Woche, sondern nach der 5-Tage-Woche berechnet (d.h. Samstage zählen nicht mit). Wegen des Gleichheitsgrundsatzes gilt das dann auch für geringfügig Beschäftigte. Hat z.B. ein Vollzeit-Arbeitnehmer 30 Arbeitstage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche (6 Wochen), dann gilt für den Teilzeit-Mitarbeiter: Arbeitstage des Mitarbeiters wöchentlich / 5 x 30 = Urlaubstage bei 3 Tagen wöchentlich: 3 / 5 x 30 = 18 Wenn man diese Art der Berechnung wählt (sie ist nicht zwingend vorgeschrieben), dürfen die Urlaubstage selbstverständlich nicht auf ohnehin arbeitsfreie Tage gelegt werden. Entgeltfortzahlung bei KrankheitDer Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (AU) wegen Krankheit gilt für alle Arbeitnehmer. Daraus folgt allerdings nur, daß wegen der AU kein Arbeitsentgelt ausfallen darf. Wer ohnehin nur am Montag und Dienstag arbeitet, aber von Mittwoch bis Sonntag arbeitsunfähig ist, hat keinen Ausfall. Trotzdem müßte er eigentlich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, weil die AU länger als 3 Kalendertage dauert. Den Arbeitgeber wird das aber nur interessieren, wenn tatsächlich Arbeit ausfällt. Wer z.B. am Montag und Donnerstag arbeiten müßte und die ganze Woche über krank ist, muß wegen des Arbeitsausfalls am Donnerstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen - auch wenn es erst der zweite Arbeitstag ist. Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung auch schon früher verlangen.Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen, erlischt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch in den ersten 4 Wochen einer neuen Beschäftigung besteht noch kein Anspruch. Sozialversicherte Arbeitnehmer erhalten dann Krankengeld von ihrer Krankenkasse, der geringfügig Beschäftigte aber nicht. Die Familienversicherung über Eltern oder Ehegatten, eine studentische Krankenversicherung und der pauschale Krankenkassenbeitrag des Arbeitgebers (10 %) gelten nur für die medizinischen Leistungen der Krankenkasse, nicht für Krankengeld. Hat der Arbeitnehmer neben dem 400-Euro-Job eine Hauptbeschäftigung, erhält er nur daraus Krankengeld. Wenn die AU beruflich verursacht ist (Arbeitsunfall), zahlt jedoch die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers ab der 7. Woche Verletztengeld. Mutterschutz und ElternzeitDie Gesetze zum Mutterschutz und zur Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) gelten auch für geringfügig beschäftigte Mütter und Väter. Das gilt vor allem für den Kündigungsschutz. Über die Einzelheiten zum Mutterschaftsgeld sollten sich betroffene Frauen rechtzeitig bei ihrer Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt (Tel. 0228/619-1888, E-mail: mutterschaftsgeldstelle@bundesversicherungsamt.de ) erkundigen.FeiertageWenn wegen eines gesetzlichen Feiertags Arbeit ausfällt, bleibt der Gehaltsanspruch bestehen. Bei geringfügig Beschäftigten gibt es dabei zwei Problemfälle:Sind feste Arbeitstage vereinbart, zählen nur die Feiertage an diesen Wochentagen. Wer z.B. laut Vertrag "Montag und Dienstag von 8.00 bis 12.00 Uhr" arbeitet, hat am Ostermontag bezahlt frei. Der Karfreitag nützt ihm nichts - er bekommt dafür auch keinen Ausgleich. Arbeitet er am Ostermontag trotz Feiertag, ist das zusätzlich zu bezahlen oder in Freizeit auszugleichen. Sofern vereinbart (z.B. im Tarifvertrag) oder betriebsüblich, muß auch ein Feiertagszuschlag gezahlt werden. Schwierig ist es, wenn keine festen Arbeitstage vereinbart sind, sondern z.B. nur "8 Stunden wöchentlich". Dann könnte der Arbeitgeber z.B. in der Osterwoche diese 8 Stunden eben so legen, daß sie nur auf Werktage fallen. Wenn er auf diesem Weg grundsätzlich jeden Wochenfeiertag umgeht, wäre es rechtsmißbräuchlich, aber schwer nachzuweisen. Eine gerechte Lösung wäre es, bei einem Feiertag und einer Fünf-Tage-Woche für Teilzeitbeschäftigte ein Fünftel der Soll-Arbeitszeit als erfüllt zu betrachten: statt z.B. 8 Stunden müßte man dann in dieser Woche nur 6,4 Std. arbeiten bei vollem Entgelt. Gesetzlich vorgeschrieben ist diese Rechenweise aber nicht. KündigungAuch ein 400-Euro-Beschäftigter kann weder "von heute auf morgen" kündigen noch gekündigt werden. Hier gelten dieselben Regeln wie für alle Arbeitnehmer:
Nebentätigkeit: Genehmigung nötig?Seit April 2003 ist wieder eine versicherungsfreie Nebenbeschäftigung möglich, auch wenn man bereits einen normalen Job hat. Für viele Arbeitnehmer stellt sich nun die Frage, ob sie ohne weiteres einen Nebenjob aufnehmen können. Muß der Haupt-Arbeitgeber informiert werden? Muß er um Erlaubnis gefragt werden? Kann er die Erlaubnis verweigern?Leider läßt sich das nicht allgemein beantworten. Dafür gibt es verschiedene Rechtsgrundlagen. Eine Pflicht zur Mitteilung (an beide Arbeitgeber) ergibt sich aus:
Für selbständige Nebentätigkeiten - also kein Arbeitsverhältnis, sondern unternehmerische Tätigkeit wie z.B. ebay-Händler - gelten die gleichen Grundsätze, ausgenommen die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes und die Meldepflichten in der Sozialversicherung. Insbesondere kaufmännische Angestellte müssen aber darauf achten, ob solche Nebentätigkeiten bereits ein Handelsgewerbe im Sinne des HGB sind. Nebentätigkeiten ohne Erwerbscharakter - z.B. ein Studium, eine Weiterbildung oder ehrenamtliches Engagement in Vereinen - kann der Arbeitgeber meist nicht beanstanden. Anspruch auf Teilzeit
Seit 2001 haben Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Anspruch
darauf, daß ihre Arbeitszeit (und entsprechend das Gehalt)
reduziert wird. Das
kann sich lohnen, wenn man knapp über der Grenze von 400 Euro
liegt. Die
SV-Beiträge spielen zwar dank der "Gleitzone" dann keine
große Rolle (wenn
es die einzige Beschäftigung ist), aber der Steuerabzug liegt z.B.
in Steuerklasse
V bei etwa 58 Euro, wenn man 440 Euro brutto verdient (siehe Tabelle). Reduziert man Arbeitszeit und
Gehalt um etwa 10 %, wird der Job "geringfügig" - dadurch
entfällt aber auch weitgehend der Versicherungsschutz. |
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| (c) Erwin Denzler M.A. - Stand:
2.5.2006 |
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