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Pauschalbeiträge
und andere Kosten des Arbeitgebers
30-%-Pauschale
Rentenversicherung
Krankenversicherung
Abgeltungssteuer
Meldungen und
Beitragszahlung
Weitere Versicherungen:
U 1 Krankheit
U 2 Schwangerschaft
Unfallversicherung
Gesamtkosten für den Arbeitgeber
Betriebsprüfungen und Arbeitgeberhaftiung
Die
Versicherungsfreiheit bedeutet nur,
daß der Arbeitnehmer keine Beiträge zur
Sozialversicherung zahlen muß. Der Arbeitgeber muß
Pauschalbeiträge zahlen; und er kann - muß aber nicht - eine
pauschale Lohnsteuer zahlen:
30
%
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15 % Rentenversicherung
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13 % Krankenversicherung
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2 % Steuern
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Der Arbeitnehmer kann auf eigenen Wunsch
weitere 4,5 % zahlen, wenn er vollwertig versichert sein möchte.
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Nur für Arbeitnehmer, die bereits
anderweitig gesetzlich krankenversichert sind (auch familienversichert).
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Pauschale Abgeltung für Lohnsteuer,
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; Stattdessen ist auch eine
Abrechnung per Lohnsteuerkarte möglich.
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Daneben können Beiträge für
weitere Versicherungen anfallen, für die auch bei 400 Euro
Versicherungspflicht besteht; mehr dazu unten.
Die Pauschalbeiträge zur Renten-
und Krankenversicherung sind eine zwingende Regelung, wenn die Bedingungen der
Geringfügigkeit zutreffen. Der Arbeitgeber hat kein Wahlrecht
zwischen "normalen Beiträgen" und Pauschalbeiträgen.
Die pauschlae Lohnsteuer ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Die pauschale Arbeitgeberabgabe
von 30 % ist zwar der Normalfall, aber
in vielen Sonderfällen kann ein anderer Beitrags- oder Steuersatz
anfallen. Für alle genannten Abgaben gibt es Ausnahmen:
Rentenversicherung:
Der Arbeitgeber muß 15 %
vom Gehalt für die gesetzliche
Rentenversicherung zahlen. Dieser Beitrag wird dem Rentenkonto des
Arbeitnehmers
gutgeschrieben und wirkt sich auf die Rentenhöhe später aus -
aber
nur mit einem monatlichen Rentenanspruch von von etwa 0,25 Euro
für
einen Monat
geringfügige Beschäftigung. Das liegt daran, daß das
Gehalt bereits niedrig und
der Pauschalbeitrag von 15 % deutlich geringer ist als der normale
Rentenbeitrag von 19,5 %. Der
Pauschalbeitrag darf nicht vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten
werden.
Wenn der Arbeitnehmer vollwertig rentenversichert sein möchte,
kann er die Differenz selbst zahlen, das wären derzeit 4,5 % (bei
400 Euro also 18 Euro, die dann vom Gehalt abgezogen werden). Die
Rentensteigerung lohnt
sich, verglichen mit einer privaten Geldanlage, sicher nicht.
Wichtiger könnte sein, daß durch die Beitragserhöhung
alle Monate voll zählen für Wartezeiten. Dadurch kann im
Einzelfall ein Anspruch auf vorzeitige Renten (z.B. wegen
Erwerbsunfähigkeit) oder auf Rehabilitationsmaßnahmen (z.B.
Kuren) bestehen. Das hängt allerdings sehr vom Einzelfall ab und
ist am ehesten für ältere Beschäftigte etwa ab 50 von
Bedeutung. In diesem Fall sollte man sich von der Versicherungsanstalt
persönlich beraten lassen.
Wenn das Gehalt geringer als 155
Euro monatlich ist, muß
der Arbeitnehmer mehr als 4,5 % davon zahlen, wenn er
versicherungspflichtig sein will. Sein Anteil und der Pauschalbeitrag
des Arbeitgebers müssen zusammen nämlich mindestens 30,32
Euro betragen.
Der Arbeitgeber muß
geringfügig Beschäftigte
schriftlich darauf hinweisen, daß sie auf eigenen Wunsch
zusätzliche Beiträge zahlen können. Dabei sollte er sich
schriftlich bestätigen lassen, ob diese Möglichkeit
gewünscht wird oder nicht. Die "freiwillige Versicherungspflicht"
kann der Arbeitnehmer dann nicht mehr widerrufen.
Krankenversicherung:
Der Arbeitgeber zahlt 13 % vom
Gehalt für die Krankenversicherung
des Mitarbeiters, falls dieser gesetzlich versichert ist (z.B.
familienversichert über Eltern oder Ehegatte, freiwillig
versichert
bei einer gesetzlichen Krankenkasse, versicherungspflichtig in der
Hauptbeschäftigung, als Student oder als Rentner). Daraus entsteht
kein Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Krankenversicherung,
auch nicht auf
Krankengeld. Wenn der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist,
entfällt dieser Pauschalbeitrag.
Auch dieser Pauschalbeitrag
ist vom Arbeitgeber zu tragen, ein Gehaltsabzug ist verboten.
Steuern:
Die Pauschalsteuer von 2 % ist
eine Abgeltung für die Lohnsteuer,
den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Im Gegensatz zu
den Sozialversicherungsbeiträgen ist diese Pauschalierung nicht
zwingend
vorgeschrieben. Mehr zu den steuerlichen Varianten auf der nächsten
Seite.
Meldungen und
Beitragszahlung
Wie auch sonst in der
Sozialversicherung, muß der Arbeitgeber den
Beginn und das Ende einer geringfügigen Beschäftigung sowie
das Jahresentgelt melden. Dafür gibt es eine wesentliche
Vereinfachung: zuständig für alle 400-Euro-Jobs ist jetzt die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie ist auch die
Einzugsstelle für die pauschalen Beiträge zur Kranken- und
Rentenversicherung und für die Lohnfortzahlungsversicherung (siehe
unten) sowie für die Pauschalsteuer von 2 % - der Arbeitgeber
muß deshalb nicht mehr mit einzelnen Krankenkassen und dem
Finanzamt abrechnen. Ausgenommen ist die gesetzliche
Unfallversicherung, für die weiterhin die jeweilige
Berufsgenossenschaft zuständig bleibt (siehe aber die Ausnahme
fuer Haushaltshilfen).
Die DRV Knappschaft-Bahn-See hat für diese Aufgaben unter der
Bezeichnung
"Minijob-Zentrale" eine eigene Dienststelle in Essen eingerichtet (der
Gesetzgeber hatte eigentlich Cottbus vorgesehen). An diese Stelle
sind alle Meldungen, Beitragsnachweise und Zahlungen zu richten. Die
notwendigen Formulare findet man auch im Internet auf den Seiten der DRV Knappschaft-Bahn-See. Die Anschrift ist: Minijob-Zentrale,
45115 Essen, Tel. 01801 200 504. Diese Dienststelle ist
auch für versicherungsfreie Beschäftigungen in
Privathaushalten und für kurzfristige Beschäftigungen
(2-Monats-Jobs) zuständig. Für die "Gleitzone" und für
Werkstudenten und Praktikanten ist weiterhin die jeweilige Krankenkasse
des Arbeitnehmers die Einzugsstelle.
Weitere
Versicherungen:
Auch bei 400-Euro-Jobs sind
einige ergänzende Versicherungen
gesetzlich vorgeschrieben, die nicht zur Sozialversicherung im engeren
Sinn zählen und in keinem Fall durch Abzug vom Lohn finanziert
werden dürfen:
U 1 Krankheit
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U 2 Schwangerschaft
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Unfallversicherung mit
Insolvenzgeldumlage
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0,1 %
|
0,0 %
|
1,51 % (Durchschnitt)
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Nur für Betriebe bis 30 Mitarbeiter.
Ausgleichskasse für die Kosten der Entgeltfortzahlung bei
Arbeitsunfähigkeit.
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Ausgleichskasse für die Kosten der
Entgeltfortzahlung bei
Mutterschaft.
Bei der Knappschaft derzeit beitragsfrei.
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Unfallversicherung für alle Betriebe,
Beitragssatz unterschiedlich nach Branche und Betriebsart.
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Bei
geringfügig Beschäftigten: Zahlung an die Knappschaft
|
An die Berufsgenossenschaft oder
Unfallkasse
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U 1 und U 2: versicherte Betriebe
Diese Versicherungen sollen
Arbeitgeber für gesetzlich vorgesehene
Entgeltfortzahlungen absichern. Alle Arbeitnehmer, auch
geringfügig Beschäftigte, haben Anspruch auf
Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Schwangerschaft. Da Kleinbetriebe
dadurch in ernste finanzielle Schwierigkeiten kommen können, hat
der Gesetzgeber für sie eine Pflichtversicherung vorgesehen. Sie
wird üblicher Weise von den gesetzlichen Krankenkassen
durchgeführt, bei 4OO-Euro-Jobs aber von der DRV
Knappschaft-Bahn-See.
Als Kleinbetrieb gilt hier ein Arbeitgeber, der nicht mehr als 30
Arbeitnehmer beschäftigt. Die
"U 2 Mutterschaft" gilt ab 2006 für alle Betriebe, unabhängig
von der Zahl der Mitarbeiter.
Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl für die U 1 Krankheit ist
zu beachten:
- ausgenommen sind Auszubildende und Schwerbehinderte
- Teilzeit-Mitarbeiter werden anteilig angerechnet:
bis zu 10 Std/Woche mit 0,25, bis zu 20 Std/Woche mit 0,5, bis zu
30 Std/Woche mit 0,75.
- Die Feststellung der Versicherungspflicht eines Betriebes
erfolgt jeweils zum Jahresanfang aufgrund der Mitarbeiterzahlen des
Vorjahres
Ausgenommen von der U 1 sind in
der Regel (Ausnahmen möglich):
- öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B.
Gemeinden, Kirchen)
- Einrichtungen der Spitzenverbände der freien
Wohlfahrtspflege (z.B. Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie, DRK)
- Betriebe, die Mitglied einer freiwilligen Einrichtung sind,
die Entgeltfortzahlungskosten ersetzt
Diese Regelungen bedeuten,
daß vor allem solche Betriebe in der U 1 versichert sein
müssen, die oft auch 400-Euro-Mitarbeiter
beschäftigen: z.B. Gaststätten, kleinere Einzelhändler,
Handwerker, Arztpraxen, und natürlich auch Privathaushalte mit
einer Putzhillfe. Im Zweifel sollten Sie als Arbeitgeber unbedingt bei
der Minijob-Zentrale (für andere Mitarbeiter bei der
jeweiligen Krankenkasse) schriftlich anfragen, ob Sie diesen
Beitrag zahlen müssen. Da die Beiträge recht gering sind, das
Kostenrisiko im Ernstfall aber sehr hoch sein kann, sind die
Umlageversicherungen für den Arbeitgeber sehr vorteilhaft.
Diese Versicherungen betreffen nur den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer
hat auch dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitgeber
keine Leistungen aus der Umlageversicherung erhalten kann. Der
Arbeitgeber muß den Beitrag dafür alleine tragen, ein Abzug
vom Gehalt ist nicht erlaubt. Für geringfügig
Beschäftigte wird die Umlage zusammen mit den pauschalen Kranken-
und Rentenversicherungsbeiträgen eingezogen.
U 1
Krankheit:
Diese Umlageversicherung hat
die Aufgabe, Arbeitgebern die Kosten
für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit in den ersten 6 Wochen zu
erstatten. Sie gilt seit 2006 auch für Angestellte. Der
Beitragssatz und die Höhe der
Erstattung werden von der jeweiligen Einzugsstelle (Krankenkasse)
festgelegt. Die Knappschaft hat zur Zeit einen Beitragssatz von
0,1 %, also 0,40 Euro bei 400 Euro Gehalt. Sie erstattet 80 % des
Arbeitsentgelts (diese Zahlen beruhen noch auf dem Stand 2005, da die
Knappschaft bis zum 4. Januar 2006 keine Änderungen bekannt
gab). Bei anderen Krankenkassen liegt der Beitragssatz zur U 1 meist
bei ca. 2 bis 3 %. Die geringe Höhe bei der Knappschaft liegt
vermutlich daran, dass viele Minijob-Arbeitgeber rechtswidrig keine
Entgeltfortzahlung bei Krankheit leisten und deshalb die Erstattungen
ebenfalls entfallen.
U
2 Schwangerschaft:
Diese Versicherung ersetzt zu
100 % die Kosten des Arbeitgebers
für den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld (meist 6 Wochen vor
und 8 Wochen nach der Entbindung) und für die Entgeltfortzahlung
während eines ärztlich angeordneten
Beschäftigungsverbotes in der Schwangerschaft. Bei der Knappschaft
ist diese Versicherung derzeit beitragsfrei, bei anderen Krankenkassen
liegt der Beitragssatz bei etwa 0,1 bis 0,2 %. Der Beitrag ist auch aus
dem Gehalt männlicher Arbeitnehmer zu zahlen.
Unfallversicherung
In der gesetzlichen
Unfallversicherung gibt es keine Besonderheit
für geringfügig Beschäftigte: der Arbeitgeber zahlt auch
für das Entgelt dieser Mitarbeiter Beiträge an die
Berufsgenossenschaft. Diese Beiträge werden in der Regel einmal
jährlich aufgrund eines Bescheids der Berufsgenossenschaft
für den Betrieb insgesamt erhoben, oft sind monatliche
Vorschüsse zu zahlen. Auch der geringfügig Beschäftigte
ist versichert bei Arbeits- und Wegeunfällen und bei
Berufskrankheiten. Der durchschnittliche Beitragssatz der
Berufsgenossenschaften lag im Jahr 2004 bei 1,33 % der Lohnsummen. In
besonders unfallträchtigen Bereichen kann er auch deutlich
höher sein. Zusätzlich zum eigenen Beitrag erheben die
Berufsgenossenschaften auch den Beitrag der Arbeitgeber für die
Insolvenzgeldversicherung der Arbeitsagenturen. Dieser Beitrag lag nach
Angabe des zuständigen Verbandes im Jahr 2002 bei etwa 0,2 %.
Wenn ein Betrieb nicht bereits Mitglied einer Berufsgenossenschaft ist,
muß er es bei der Einstellung des ersten Beschäftigten
werden, auch wenn es nur um einen 400-Euro-Job geht. Ein Arbeitgeber,
der nur einen einzigen Mitarbeiter mit 400 Euro Monatslohn
beschäftigt, hat im Durchschnitt etwa 70 Euro jährlich zu
zahlen. Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, kann man per
E-Mail unter infoline@hvbg.de oder per Telefon
unter 01805 / 188088
erfragen.
Für Beschäftigte in privaten Haushalten gelten
besondere Regeln, siehe "Haushaltshilfe".
Gesamtkosten
für den
Arbeitgeber?
Was kostet ein geringfügig
Beschäftigter dem Arbeitgeber
insgesamt? Dazu ein Beispiel, in dem alle genannten Abgaben enthalten
sind. Bitte beachten Sie dabei, daß die U 1 nur
bei Kleinbetrieben anfällt und die Unfallversicherung ein
Durchschnittswert ist.
Teilbereich
|
Prozentsatz vom
Bruttogehalt
|
Euro
|
Bruttogehalt
|
100 %
|
400,00
|
Krankenversicherung pauschal
|
13 %
|
52,00
|
Rentenversicherung pauschal
|
15 %
|
60,00
|
Abgeltungssteuer
|
2 %
|
8,00
|
U 1 Krankheit
|
0,1 %
|
0,40
|
U 2 Schwangerschaft
|
0,0 %
|
0,00
|
Berufsgenossenschaft (mit Insolvenzgeld)
|
1,51 %
|
6,04
|
Summe:
|
131,61 %
|
526,44
|
Betriebsprüfungen und
Arbeitgeberhaftung
Die zahlreichen Ausnahmen von
der Versicherungsfreiheit können
leicht dazu führen, daß ein Arbeitgeber die
Versicherungspflicht falsch beurteilt. Im Sozialversicherungsrecht ist
der Arbeitgeber haftbar für korrekte Meldungen und
Beitragszahlungen. Zu Nachforderungen kann es in erster Linie kommen,
wenn bei der Betriebsprüfung Fehler festgestellt werden. Auch der
Arbeitnehmer kann eine Überprüfung veranlassen. So lange
alles reibungslos läuft, ist er zwar meist mit der
Versicherungsfreiheit einverstanden. Spätestens nach einer
Kündigung wird er bemerken, daß er nicht
arbeitslosenversichert war. Wenn er sich dann gegenüber der
Arbeitsagentur darauf beruft, daß eigentlich Beitragspflicht
bestand, müssen die Sozialversicherungsträger diesen Hinweis
überprüfen. Der Arbeitnehmer kann dadurch nur gewinnen: wird
nachträglich Versicherungspflicht festgestellt, bekommt er
Arbeitslosengeld und Rentenpunkte. Einen Beitragsabzug muß er
nicht mehr befürchten, wenn das Arbeitsverhältnis schon
beendet ist. Auch wenn er noch beschäftigt ist, kann der Beitrag
meist nur für die letzten 3 Monate vom Gehalt abgezogen werden,
das Risiko liegt also bei etwa 250 Euro.
Für den Arbeitgeber ist es nicht so einfach: er haftet für
den Gesamtbeitrag (auch Arbeitnehmeranteil) des laufenden Jahres und
der 4 vorhergehenden Kalenderjahre, dazu können noch
Säumniszuschläge (1 % je Monat) kommen. Wenn der Arbeitgeber
irrtümlich nur 23 % Pauschalbeitrag (hier ohne Steuer) statt ca.
42 % Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, kann bei 400 Euro Gehalt
in 5 Jahren eine Forderung von etwa 5.000 Euro (ohne Zinsen) auflaufen.
Typische Fehler bei der Beurteilung von geringfügigen
Beschäftigungen sind:
- Weihnachtsgeld wird trotz arbeitsrechtlicher Verpflichtung
(z.B. Tarifvertrag) nicht gezahlt
- andere Beschäftigungen des Mitarbeiters werden nicht
beachtet
- der Mitarbeiter wird untertariflich bezahlt
- in mehr als 2 Monaten im Kalenderjahr fiel Mehrarbeit an
- steuer- und sozialversicherungspflichtige Extra-Leistungen
wurden nicht eingerechnet
Einige dieser Fehlerquellen hat
der Gesetzgeber entschärft, dazu
mehr unter "Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen" und "Die
Arbeitnehmerin hat mehrere Jobs" auf der vorhergehenden
Seite. In beiden Punkten bestehen noch erhebliche juristische
Unklarheiten.
Wenn geringfügig Beschäftigte schlechter bezahlt werden als
vergleichbare andere Mitglieder, verstößt der Arbeitgeber
gegen das Teilzeitrecht (siehe hier).
Die SV-Träger sind offenbar der Meinung, daß eine solche
Benachteiligung nur dann für die Versicherungspflicht relevant
ist, wenn eine direkte Tarifbindung besteht (AG ist im Verband,
Mitarbeiter ist in der Gewerkschaft) oder wenn ein Tarifvertrag
allgemeinverbindlich ist. Wenn es "nur" ein Verstoß gegen das
Teilzeitgesetz ist, bestehe kein unmittelbarer
Anspruch auf das anteilige Gehalt; deshalb könne dies nicht zur
Versicherungspflicht
führen (Quelle: Arbeitgeberzeitschrift Summa Summarum 4-2002 der
Rentenversicherungsträger,
S. 13). Man kann wohl davon ausgehen, daß sich die
Betriebsprüfer an diese
Meinung ihrer Verbände halten. Aber man sollte sich nicht darauf
verlassen:
diese Interpretation des Teilzeitgesetzes ist falsch. Der Arbeitnehmer
hat durchaus einen Anspruch auf das Entgelt, das der Arbeitszeit
entspricht
(für Juristen: Argumentation über § 4 Abs. 1 TzBfG,
§§ 134, 139, 612 Abs.
2 BGB). Auch wenn der Betriebsprüfer das nicht erkennt, der
Rechtsanwalt
des gekündigten Arbeitnehmers wird sich darauf berufen. Für
die Gerichte
sind die Meinungsäußerungen der
Sozialversicherungsverbände in den gemeinsamen
Rundschreiben nicht relevant.
Arbeitgeber, die üblicher Weise ihre Mitarbeiter nach einem
Tarifvertrag bezahlen, sollten deshalb unbedingt auch die
geringfügig Beschäftigten
entsprechend der Arbeitszeit tariflich behandeln - einschließlich
Weihnachtsgeld,
Urlaubsgeld und sonstiger Nebenleistungen.
Rechtssicherheit durch Bescheid:
Der Arbeitgeber kann das Risiko von Nachzahlungen weitgehend vermeiden,
wenn er eine Entscheidung der Krankenkasse des Mitarbeiters in
Zweifelsfällen einholt. Dazu müssen der Krankenkasse alle
notwendigen Angaben schriftlich mitgeteilt werden, möglichst unter
Beilage des Arbeitsvertrages und Angaben zur Tarifgeltung im Betrieb.
Die Krankenkasse muß auch über alle sonstigen
Erwerbstätigkeiten des Arbeitnehmers informiert werden. Den Antrag
auf Feststellung der Versicherungsfreiheit sollte auch der Mitarbeiter
selbst unterschreiben zur Bestätigung der Angaben. Wenn dann die
Krankenkasse in einem schriftlichen Bescheid feststellt, daß die
Beschäftigung versicherungsfrei ist, kann dieser "Verwaltungsakt"
nicht mehr rückwirkend widerrufen werden - sofern die Angaben
vollständig und richtig waren. Selbst wenn sich die Krankenkasse
geirrt
hat, kann das später nur für die Zukunft geändert
werden. Das gilt natürlich
nicht, wenn sich inzwischen die tatsächlichen Umstände
geändert haben, z.B.
durch eine im konkreten Fall wirksame Tarifänderung.
Wenn die Geringfügigkeit feststeht und noch Fragen zu den
Pauschalbeiträgen oder zu den Umlageversicherungen offen sind, ist
eine entsprechende Anfrage an die Bundesknappschaft zu richten.
Achten Sie darauf, daß die Antwort der Krankenkasse oder
Knappschaft als "Verwaltungsakt" und nicht nur als allgemeine
Auskunft formuliert ist! Aus dem Text muß hervorgehen, daß
eine Entscheidung für den vorliegenden
Fall getroffen wurde. Deshalb ist auch nur ein schriftlicher Bescheid
sinnvoll, telefonische Auskünfte sind wertlos.
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