| Erwin Denzler M.A. Dozent für Arbeits- und Sozialrecht |
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Sozialleistungen in der GleitzoneDie Sozialversicherungsträger erhalten bei Beschäftigungen in der Gleitzone nur verringerte Beiträge. Trotzdem sind die Arbeitnehmer, anders als bei 4OO-Euro-Jobs, fast vollwertig versichert. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht Anspruch auf alle medizinischen Leistungen, obwohl der Beitrag schon bei etwa 15 Euro beginnt. Das kann sich besonders dann lohnen, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht (z.B. Hausfrauen nach einer Scheidung): eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung würde auch ohne Einkommen ca. 120 Euro monatlich kosten. Das Krankengeld wird aus dem tatsächlichen Gehalt errechnet, nicht aus den verminderten beitragspflichtigen Einnahmen. Das Arbeitslosengeld ist nach überwiegender Meinung ebenfalls aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen, allerdings ist hier der Gesetzestext nicht eindeutig. Geht man vom tatsächlichen Entgelt aus, wird trotzdem das Arbeitslosengeld niedriger sein als die sonst üblichen 60/67 % (ohne/mit Kind), da der tatsächliche Nettolohn hier höher ist als der in den Leistungstabellen angenommene durchschnittliche Nettolohn. So ergibt sich z.B. bei einem Bruttolohn von 500 Euro ein Arbeitslosengeld von etwa 238 Euro (ledig, kein Kind). Der Nettolohn lag aufgrund der Gleitzone bei etwa 426 Euro, das Arbeitslosengeld beträgt hier nur 56 %. In der Rentenversicherung zählt nur das verminderte beitragspflichtige Einkommen für die spätere Rentenberechnung, deshalb kann für diesen Bereich der Arbeitnehmer auf die Anwendung der Gleitzone verzichten. In der Unfallversicherung gilt die Gleitzone nicht. |
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| (c) Erwin Denzler M.A. - Stand:
1.7.2006 |
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