Erwin Denzler M.A.
Dozent für
Arbeits- und Sozialrecht

www.400-Euro.de 

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Werkstudenten und freiwillig Versicherte mit 400-Euro-Job:

Beitragserstattungen dank BSG-Urteile möglich


In den vergangenen Jahren kassierten die Krankenkassen in vielen Fällen Beiträge, nachdem sie die Arbeitgeber falsch über die Versicherungspflicht informiert hatten.  Betroffen sind Werkstudenten, die bereits vor der Immatrikulation beschäftigt waren, und freiwillig Versicherte, die einen versicherungsfreien Minijob ausüben.

Freiwillig Versicherte:

Seit April 1999 müssen die Arbeitgeber bei Minijobs pauschale Beiträge zur Krankenversicherung zahlen, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich versichert ist. Bei freiwilligen Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen rechneten die Kassen trotzdem das geringfügige Einkommen auch bei der Beitragsbemessung für den Versicherten noch einmal an. Dadurch wurde für diesen Teil des Einkommens praktisch doppelt Beitrag bezahlt. Das Bundessozialgericht stellte am 16.12.2003 fest, daß diese Praxis rechtswidrig ist. Für die Beiträge aus freiwilliger Versicherung darf das Nebeneinkommen nicht noch einmal herangezogen werden.


Der Versicherte kann zu Unrecht gezahlte Beiträge in den folgenden vier Kalenderjahren zurückfordern.

Auch nach diesen Urteilen entsteht durch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung kein neues Versicherungsverhältnis. Wenn der Beschäftigte nicht bereits aus anderen Gründen in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, entfällt der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung.

Einen Mustertext für den Erstattungsantrag finden Sie unten. Der Erstattungsbetrag dürfte im Höchstfall bei ca. 2.400 Euro liegen.

Werkstudenten:

Seit dem Sommersemester 2000 erkannten die Krankenkassen das Werkstudentenprivileg nicht mehr an, wenn der Student bereits vor der Immatrikulation beschäftigt war. Davon betroffen sind vor allem Arbeitnehmer, die ihre Stundenzahl reduzierten, um berufsbegleitend ein Studium aufzunehmen. Das BSG hat nun die auch unter "www.400-Euro.de" schon lange vertretene Auffassung bestätigt, daß die Krankenkassen damit gegen den Gesetzestext verstoßen.

Weiterhin gilt aber, daß ein Werkstudent die sonstigen Bedingungen (z.B. Umfang der Arbeitszeit) erfüllen muß, und daß ein vom Arbeitgeber als bezahlte Arbeitszeit angerechnetes Studium nicht zur Versicherungsfreiheit führt. Mehr dazu unter www.400-euro.de im Bereich "Studenten, Praktikanten, Schüler".

Wenn bereits Beiträge gezahlt wurden, können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer eine Erstattung ihres jeweiligen Anteils verlangen, falls noch keine Leistungen aus dem jeweiligen Versicherungszweig bezogen wurden. Der Student muß dann allerdings, vor allem wenn er noch unter 30 Jahren ist, nachträglich Beiträge für die studentische Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Bei Beschäftigungen in der Gleitzone von 400 bis 800 Euro könnte dies dazu führen, daß die Nachzahlung höher ist als die Erstattung. In jedem Fall sollte sich der Student über seinen weiteren Krankenversicherungsschutz informieren.  Ansprüche auf Kranken- oder Arbeitslosengeld entfallen durch die Beitragserstattung. Die Rentenversicherung ist davon nicht betroffen.

Wenn ein Student seit Mai 2000 halbtags beschäftigt war mit einem Bruttogehalt von 800 Euro und unberechtigt Beiträge gezahlt wurden, liegt der Erstattungsbetrag bei etwa 3.900 Euro für den Arbeitgeber und weiteren 3.900 Euro für den Arbeitnehmer. Für die studentische Pflichtversicherung müßte der Student ca.  2.200 Euro nachzahlen. 

Zu den Pressemitteilungen über die Urteile vom 11.11.2003.

Mustertext: Erstattungsantrag freiwillig Versicherte

Absender, Datum


An die Krankenkasse ____________


Versicherungsnummer: ___________________



Sehr geehrte Damen und Herrn,

ich bin bei Ihnen freiwillig versichert. Seit dem __________ übe ich eine geringfügige Beschäftigung aus, für die der Arbeitgeber, die Firma _____________ pauschale Beiträge an Sie bezahlt. Trotzdem haben Sie das Einkommen aus dieser Beschäftigung in den Beitragsbescheiden berücksichtigt. Das ist nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 16.12.2003 (B 12 KR 25/03 R und weitere) nicht zulässig.

Ich beantrage deshalb die Erstattung der auf das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung entfallenden Beitragsanteile gem. § 26 SGB IV und erhebe gleichzeitig Widerspruch gegen noch nicht bestandskräftige Beitragsbescheide.

Bitte überweisen Sie den Betrag nebst 4 % Zinsen ab Eingang dieses Schreibens auf mein Konto ______________ .

Mit freundlichem Gruß



Bitte beachten Sie: für diese Informationen und für den Mustertext gilt der Haftungsausschluss gem. Impressum. Da die Urteile noch nicht vollständig veröffentlicht sind, ist in vielen Fällen auch eine Ablehnung des Erstattungsantrages denkbar.  Für Hinweise darauf, wie die Krankenkassen mit der neuen Rechtslage in der Praxis umgehen, bin ich dankbar.




(c) Erwin Denzler M.A. - Stand: 20.12.2003