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Werkstudenten und
freiwillig Versicherte mit 400-Euro-Job:
Beitragserstattungen dank BSG-Urteile möglich
In den vergangenen Jahren kassierten die Krankenkassen in vielen
Fällen
Beiträge, nachdem sie die Arbeitgeber falsch über die
Versicherungspflicht informiert hatten. Betroffen sind
Werkstudenten, die bereits vor der Immatrikulation beschäftigt
waren,
und freiwillig Versicherte, die einen versicherungsfreien Minijob
ausüben.
Freiwillig Versicherte:
Seit April 1999 müssen die Arbeitgeber bei Minijobs pauschale
Beiträge
zur Krankenversicherung zahlen, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich
versichert ist. Bei freiwilligen Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen
rechneten die Kassen trotzdem das geringfügige Einkommen auch bei
der
Beitragsbemessung für den Versicherten noch einmal an. Dadurch
wurde
für diesen Teil des Einkommens praktisch doppelt Beitrag bezahlt.
Das
Bundessozialgericht stellte am 16.12.2003 fest, daß diese Praxis
rechtswidrig ist. Für die Beiträge aus freiwilliger
Versicherung darf
das Nebeneinkommen nicht noch einmal herangezogen werden.
Der Versicherte kann zu Unrecht gezahlte Beiträge in den folgenden
vier
Kalenderjahren zurückfordern.
Auch nach diesen Urteilen entsteht durch die Aufnahme einer
geringfügigen Beschäftigung kein neues
Versicherungsverhältnis. Wenn
der Beschäftigte nicht bereits aus anderen Gründen in einer
gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, entfällt der pauschale
Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung.
Einen Mustertext für den Erstattungsantrag finden Sie unten. Der
Erstattungsbetrag dürfte im Höchstfall bei ca. 2.400 Euro
liegen.
Werkstudenten:
Seit dem Sommersemester 2000 erkannten die Krankenkassen das
Werkstudentenprivileg nicht mehr an, wenn der Student bereits vor der
Immatrikulation beschäftigt war. Davon betroffen sind vor allem
Arbeitnehmer, die ihre Stundenzahl reduzierten, um berufsbegleitend ein
Studium aufzunehmen. Das BSG hat nun die auch unter "www.400-Euro.de"
schon lange vertretene Auffassung bestätigt, daß die
Krankenkassen
damit gegen den Gesetzestext verstoßen.
Weiterhin gilt aber, daß ein Werkstudent die sonstigen
Bedingungen
(z.B. Umfang der Arbeitszeit) erfüllen muß, und daß
ein vom Arbeitgeber
als bezahlte Arbeitszeit angerechnetes Studium nicht zur
Versicherungsfreiheit führt. Mehr dazu unter www.400-euro.de im
Bereich
"Studenten, Praktikanten, Schüler".
Wenn bereits Beiträge gezahlt wurden, können sowohl der
Arbeitgeber als
auch der Arbeitnehmer eine Erstattung ihres jeweiligen Anteils
verlangen, falls noch keine
Leistungen aus dem jeweiligen Versicherungszweig bezogen wurden. Der
Student muß dann allerdings, vor allem wenn er noch unter 30
Jahren
ist, nachträglich Beiträge für die studentische Kranken-
und
Pflegeversicherung zahlen. Bei Beschäftigungen in der Gleitzone
von 400
bis 800 Euro könnte dies dazu führen, daß die
Nachzahlung höher ist als
die Erstattung. In jedem Fall sollte sich der Student über seinen
weiteren Krankenversicherungsschutz informieren. Ansprüche
auf
Kranken- oder Arbeitslosengeld entfallen durch die Beitragserstattung.
Die Rentenversicherung ist davon nicht betroffen.
Wenn ein Student seit Mai 2000 halbtags beschäftigt war mit einem
Bruttogehalt von 800 Euro und unberechtigt Beiträge gezahlt
wurden,
liegt der Erstattungsbetrag bei etwa 3.900 Euro für den
Arbeitgeber und
weiteren 3.900 Euro für den Arbeitnehmer. Für die
studentische
Pflichtversicherung müßte der Student ca. 2.200 Euro
nachzahlen.
Zu den Pressemitteilungen über die Urteile vom 11.11.2003.
Mustertext:
Erstattungsantrag freiwillig Versicherte
Absender, Datum
An die Krankenkasse ____________
Versicherungsnummer: ___________________
Sehr geehrte Damen und Herrn,
ich bin bei Ihnen freiwillig versichert. Seit dem __________ übe
ich
eine geringfügige Beschäftigung aus, für die der
Arbeitgeber, die Firma
_____________ pauschale Beiträge an Sie bezahlt. Trotzdem haben
Sie das
Einkommen aus dieser Beschäftigung in den Beitragsbescheiden
berücksichtigt. Das ist nach den Urteilen des Bundessozialgerichts
vom
16.12.2003 (B 12 KR 25/03 R und weitere) nicht zulässig.
Ich beantrage deshalb die Erstattung der auf das Einkommen aus
geringfügiger Beschäftigung entfallenden Beitragsanteile gem.
§ 26 SGB
IV und erhebe gleichzeitig Widerspruch gegen noch nicht
bestandskräftige Beitragsbescheide.
Bitte überweisen Sie den Betrag nebst 4 % Zinsen ab Eingang dieses
Schreibens auf mein Konto ______________ .
Mit freundlichem Gruß
Bitte beachten Sie:
für diese
Informationen und für den Mustertext gilt der Haftungsausschluss
gem.
Impressum. Da die Urteile noch nicht vollständig
veröffentlicht sind,
ist in vielen Fällen auch eine Ablehnung des Erstattungsantrages
denkbar. Für Hinweise darauf, wie die Krankenkassen mit der
neuen
Rechtslage in der Praxis umgehen, bin ich dankbar.
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