| Erwin Denzler M.A. Dozent für Arbeits- und Sozialrecht |
www.400-Euro.de |
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Anrechnung auf SozialleistungenArbeitslosengeld Arbeitslosengeld II Familienversicherung (Krankenkasse) Rentenversicherung BAföG Kindergeld Auch wenn das Einkommen aus
einem 400-Euro-Job versicherungsfrei und
pauschal versteuert ist, kann es trotzdem auf den Bezug von
Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Renten oder
Ausbildungsförderung angerechnet werden.
Die Regeln zur Anrechnung sind je nach Sozialleistung sehr unterschiedlich: mal zählt das Bruttogehalt, mal nur das Nettogehalt nach Abzug der Werbungskosten, manchmal spielt auch die Arbeitszeit eine Rolle. In jedem Fall muß dieses Einkommen gemeldet werden, wenn man eine Sozialleistung bezieht, die von Nebeneinkommen abhängig ist. Die zuständigen Behörden können auch von sich aus erfahren, daß man Nebeneinkünfte hat - und dann droht nicht nur die Rückzahlung der Sozialleistung, sondern zusätzlich ein Strafverfahren wegen Betrugs. In manchen Fällen - aber nicht in allen! - zählt der "Übungsleiterfreibetrag" von 1.848 Euro im Jahr nicht zum anrechenbaren Einkommen. Wenn die Nebentätigkeit die Bedingungen dafür erfüllt, sollte man sich das vom Arbeitgeber bescheinigen lassen und bei der Meldung des Nebeneinkommens darauf hinweisen. Auf dieser Seite finden Sie einige Hinweise zur Anrechnung eines 400-Euro-Nebenjobs bei einzelnen Sozialleistungen. Diese Darstellung ist nicht vollständig, beachten Sie die Links zu weiterführenden Informationen der zuständigen Behörden und melden Sie das Nebeneinkommen auch dann, wenn es Ihrer Meinung nach nicht angerechnet werden kann! ArbeitslosengeldArbeitslose müssen
zunächst zwei Bedingungen zur Arbeitszeit
beachten:
In diesen Fällen erlischt
der Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz.
Bei
einer Beschäftigung unterhalb von 15 Stunden wird das daraus
erzielte
Einkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Vom Bruttogehalt
werden Steuern und SV-Beiträge abgezogen (entfällt bei einem
400-Euro-Job) und Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle).
Außerdem bleibt ein Freibetrag von 165 Euro im Monat.
Bei 400-Euro-Nebenjobs als Arbeitnehmer ist deshalb der Freibetrag von 165 Euro um die Werbungskosten zu erhöhen. Darunter fallen laut Bundesagentur für Arbeit alle steuerlich anerkannten Werbungskosten wie z.B. Fahrkosten, Arbeitsmittel und Beiträge zu Berufsverbänden (Durchführungsanweisung der BA zu § 141 SGB III, RdNr. 141.63 ff.). Bei selbständigen Nebentätigkeiten gilt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht. Für diesen Fall ist aber eine besondere Pauschale von 30 % der Betriebseinnahmen (z.B. Honorare, Verkaufserlöse) im Gesetz vorgesehen: wer etwa als freiberuflicher Volkshochschuldozent Honorare von 300 Euro monatlich erhält, kann 30 % davon (90 Euro) als Betriebsausgaben geltend machen, soweit es um die Berechnung des AlG 1 geht. Stattdessen können auch die tatsächlichen Betriebsausgaben nachgewiesen werden. Vom verbleibenden Arbeitseinkommen (Gewinn) sind dann noch die Steuern abzuziehen. Bei einer selbständigen Tätigkeit wird die Einkommensteuer aber erst im Folgejahr bekannt sein. Deshalb erlaubt die Bundesagentur (DA wie oben Rz. 141.62) zur Vereinfachung eine Schätzung mit einem Steuerabzug von 10 % des Gewinns. Dazu ein Beispiel: 300,00 Euro Honorare als Volkshochschuldozent - 90,00 Euro Pauschale für Betriebsausgaben (30 %) ________________________________________ 210,00 Euro Gewinn - 21,00 geschätzte Steuern (10 %) ________________________________________ 189,00 Euro anrechenbares Arbeitseinkommen -165.00 Euro Freibetrag für Nebeneinkommen ________________________________________ 24 Euro Abzug vom Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld wird in diesem Beispiel nur um 24 Euro gekürzt, wenn die Honorare bei 300 Euro monatlich liegen. Nicht angerechnet wird ein 400-Euro-Job, wenn man ihn innerhalb der letzten 18 Monate vor der Arbeitslosigkeit bereits mindestens 12 Monate lang ausgeübt hatte und gleichzeitig versicherungspflichtig beschäftigt war. Hier zählt das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate. Das gleiche gilt, wenn eine selbständige Tätigkeit von weniger als 15 Std./Woche ausgeübt wurde. Der "Übungsleiterfreibetrag" zählt hier ebenfalls nicht zum anrechenbaren Einkommen, bei entsprechenden Tätigkeiten kann ein Arbeitsloser deshalb 319 Euro nebenbei verdienen (165 + 154 = 319). Ausführliche Informationen zum Nebeneinkommen bei Arbeitslosigkeit enthält ein Merkblatt der Bundesagentur, das bei jeder Agentur für Arbeit erhältlich ist. Nur an die Mitarbeiter der Arbeitsagenturen richtet sich die einschlägige Durchführungsanweisung (PDF-Format) der Bundesagentur. Arbeitslosengeld II (Hartz IV)Die Anrechnung von
Nebeneinkommen beim Bezug von AlG II wurde zum 1.10.2005 geändert.
Die Neuregelung gilt für Nebenbeschäftigungen, die nach
diesem Termin aufgenommen wurden. Länger bestehende
Nebentätigkeiten werden erst ab dem nächsten
Bewilligungsbescheid nach den neuen Vorschriften angerechnet.
Wenn das Einkommen nicht mehr als 400 Euro monatlich beträgt, bleibt ein Betrag von 100 Euro im Monat anrechnungsfrei. Damit sind pauschal die Ausgaben für Versicherungen, für Altersvorsorge und die Werbungskosten abgegolten. Falls Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind - was bei einem Gehalt von bis zu 400 Euro nur in Ausnahmefällen vorkommt - können diese Beträge zusätzlich angesetzt werden. Zusätzlich zum Grundfreibetrag von 100 Euro bleiben 20 % des darüber liegenden Einkommens anrechnungsfrei. Bei einem Gehalt von 400 Euro monatlich bedeutet dies:
Wenn das Bruttogehalt 400 Euro übersteigt, kann der
Grundfreibetrag durch die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben
für Versicherungen, Altersvorsorge und Werbungskosten ersetzt
werden, falls die Summe höher ist als 100 Euro. Als
Werbungskosten wird dabei mindestens ein Betrag von 15,33 Euro
monatlich anerkannt, zusätzlich für Fahrtkosten bei Benutzung
eines Kfz 20 Cent für den Entfernungskilometer zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte je Arbeitstag.
Wenn das Bruttogehalt mehr als 800 Euro beträgt, gilt der Freibetrag von 20 % nur bis zu dieser Grenze. Vom darüberliegenden Bruttogehalt bis 1.200 Euro können nur noch 10 % abgesetzt werden. Falls das Gehalt über 1.200 Euro liegt, gibt es für den Differenzbetrag keinen besonderen Freibetrag mehr. Für Leistungsempfänger mit mindestens einem minderjährigem Kind liegt die Grenze bei 1.500 Euro. Familienversicherung (Krankenkasse)Für die
Familienversicherung war bis 1999 die Einkommensgrenze
immer
ebenso hoch wie die Geringfügigkeitsgrenze. In diesem Jahr (2006)
liegt die Grenze bei 350 Euro, für geringfügig
Beschäftigte bei 400 Euro. Dabei zählt nicht das
Bruttogehalt, sondern das Gesamteinkommen (= Summe der Einkünfte,
nach Abzug der Werbungskosten). Wenn die mitversicherten
Familienangehörigen neben einem 400-Euro-Job keine sonstigen
Einkünfte
haben, bleiben sie kostenfrei versichert. In Zweifelsfällen
sollten Sie umgehend die Krankenkasse fragen, da andernfalls eine
Rückzahlung
sämtlicher Behandlungskosten und der dauerhafte Auschluß aus
der
gesetzlichen Krankenversicherung drohen.
RentenversicherungBei bestimmten Rentenarten
(nicht bei der Regelaltersrente ab 65) gibt
es Hinzuverdienstgrenzen, die je nach Rentenart und persönlichen
Voraussetzungen unterschiedlich sind. Bei einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung beträgt sie im Jahr 2006 in den alten
Bundesländern 350 Euro. Die individuelle Grenze sollte in
der Regel im Rentenbescheid genannt sein.
Wenn Sie als Rentner unter 65 sind oder bei einer Hinterbliebenenrente eine Nebenbeschäftigung aufnehmen wollen, erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle der DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG (DRV), ob und wie sich das auf die Rentenhöhe auswirken würde. Im Einzelfall kann die Grenze für einen Zusatzverdienst auch höher sein als 350 Euro. Die DRV hat zu diesem Thema einige Broschüren veröffentlicht (achten Sie bei der Auswahl auf die zutreffende Rentenart). Ähnliche, aber nicht immer identische, Einkommensgrenzen gibt es auch in anderen Versorgungssystem, z.B. für Beamte. BAföGDie Einkommensgrenzen für
den Bezug von Ausbildungsförderung
sind
reichlich kompliziert - je nachdem welche Ausbildung gefördert
wird
und ob es um das Einkommen des Schüler/Studenten oder seiner
Angehörigen geht, gelten unterschiedliche Regelungen. Das
Bundesbildungsministerium hat dazu nähere Informationen im
Internet:
Bafoeg-Fragen (dort auch auf "weiter" klicken, um zu den Freibeträgen zu kommen!). Studenten sollten auch klären, ob ein Nebeneinkommen Auswirkungen auf die Krankenversicherung hat. KindergeldAuch wenn die Eltern noch
Kindergeld beziehen, kann ein junger Mensch
in einem 400-Euro-Job selbst Geld verdienen. Der Freibetrag liegt bei
7.680 Euro im Jahr, also wesentlich mehr als 400 Euro monatlich.
Genauere Informationen dazu auf den Seiten der Bundeszentralamtes für Steuern.
Bis zu welcher Höhe sich in diesem Fall ein Nebeneinkommen des Kindes lohnt, hängt von der Höhe des Kindergeldes ab. Für die ersten drei Kinder einer Familie liegt es bei 154 Euro monatlich (1.848 Euro im Jahr), für jedes weitere Kind bei 179 Euro monatlich (2.148 Euro im Jahr). Wenn der Vater oder die Mutter im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, z.B. als BAT-Angestellte, erhöht sich das Kindergeld um ca. 87 Euro monatlich, die im Ortszuschlag enthalten sind (und als steuerpflichtiges Einkommen gelten). In diesem Fall würde der Wegfall des Kindergeldes etwa 2.630 Euro jährlich bedeuten (der genaue Betrag hängt u.a. von der Zahl der Kinder, der Steuerklasse und den Gesamteinkünften der Eltern ab). |
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| (c) Erwin Denzler M.A. - Stand:
19.2.2006 |
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