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Änderung
ab 1.10.2005:
Die hier genannten Regelungen gelten nur für "Altfälle", wenn
eine Nebentätigkeit bereits vor dem 1.10. aufgenommen wurde und
wenn seit dem 1.10. noch keine neue Bewilligung für
Arbeitslosengeld II erfolgt ist. In allen anderen Fällen
gilt jetzt eine etwas großzügigere und vereinfachte
Anrechnungsmethode, die Sie hier
finden.
E.D.
Hartz IV: 400-Euro-Job und Arbeitslosengeld II
Lohnt ein Minijob für AlG-II-Bezieher?
Mit der Zusammenlegung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zurm
"Arbeitslosengeld 2" ab Januar 2005 ändert sich auch die
Einkommensanrechnung bei Nebenjobs für Arbeitslose, die
länger als ein Jahr Kunde der Agenturen für Arbeit sind.
Bisher galt sowohl beim Arbeitslosengeld als auch bei der
Arbeitslosenhilfe ein Freibetrag von 20 % der jeweiligen Leistung,
mindestens aber 165 Euro monatlich. Das zuständige
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit faßt die
Neuregelung zusammen:
"Arbeit lohnt sich - Wer arbeitet,
und sei es auch nur in einem Minijob, hat auf jeden Fall mehr in der
Tasche, als jemand, der keine Eigeninitiative zeigt. Es ergeben sich
bereits im untersten Einkommensbereich finanzielle Anreize."
aus: Erste
Basisinformationen
zur Grundsicherung für Arbeitssuchend, BMWA August 2004
Einkommensanrechnung
Wie hoch dieser finanzielle Anreiz ist, ergibt sich zunächst aus
den "Freibeträgen bei Erwerbstätigkeit" nach § 30 SGB
II. Vom Bruttogehalt einer Nebentätigkeit müssen die
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden; bei
400-Euro-Jobs entfällt in der Regel beides. Außerdem
können (nachgewiesene) Werbungskosten abgezogen werden, das sind
vor allem Fahrtkosten und Kosten für Arbeitsmittel. Ohne Nachweis
werden die Arbeitsagenturen vermutlich 15,33 Euro monatlich anerkennen.
Dieses "bereinigte Einkommen" ist im Rahmen der Freibeträge
anrechnungsfrei. Der darüber liegende Betrag wird vom AlG II
abgezogen. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach dem
Bruttogehalt (also vor Abzug von Steuern, Beiträgen und
Werbungskosten) und ist gestaffelt:
Bruttogehalt
bis:
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Freibetrag:
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400 Euro
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15 % des
bereinigten Nettogehaltes
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900 Euro
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wie oben,
zusätzlich 30 % des Anteils des Nettogehaltes, der sich aus dem
Bruttogehaltsanteil oberhalb von 400 Euro ergibt
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1500 Euro
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wie bei 900
Euro, zusätzlich 15 % des Anteils des Nettogehaltes, der sich aus
dem Bruttogehaltsanteil oberhalb von 900 Euro ergibt |
Wer 400 Euro verdient und keine Werbungskosten nachweist, hat nach
Abzug der Pauschale von 15,33 Euro ein bereinigtes Nettoeinkommen von
384,67 Euro und kann somit nur 57,70 Euro als Freibetrag behalten. Wenn
Werbungskosten nachweisbar sind, z.B. Fahrkarten für den Weg zur
Arbeit, wird dieser Betrag erst von den 400 Euro abgezogen und
zusätzlich bleiben 15 % des Restbetrages anrechnungsfrei. Wenn der
Arbeitnehmer bisher Arbeitslosenhilfe bezog, lag der
frühere Freibetrag noch bei 165 Euro plus Werbungskosten.
Noch härter trifft es diejenigen, die bisher von einer
Sonderregelung profitierten: wer bereits vor der Arbeitslosigkeit
mindestens 10 Monate lang (ab 2005: 12 Monate) einen Minijob
ausübte, konnte dieses Nebeneinkommen zusätzlich zum
Arbeitslosengeld oder zur Arbeitslosenhilfe ungekürzt behalten.
Beim Arbeitslosengeld II gilt das nicht mehr. In diesen
Fällen kann der Übergang von der Arbeitslosenhilfe zum
Arbeitslosengeld II einen Einkommensverlust von 340 Euro mit sich
bringen, selbst wenn der Zahlbetrag beider Leistungen im Einzelfall
gleich hoch sein sollte.
Dazu zwei Beispiele:
Das AlG II beträgt für einen Alleinstehenden in
Westdeutschland 345 Euro zuzüglich der "angemessenen"
Wohnungskosten, die bei einer alleinstehenden Person je nach Wohnort
bei etwa 300 bis 350 Euro liegen dürften. Eine Gesamtleistung von
650 Euro könnte etwa im Durchschnitt liegen.
Wenn der Arbeitslose bisher ebenfalls 650 Euro Arbeitslosenhilfe bezog
und nebenbei einen 400-Euro-Job ausübte (aber nicht bereits vor
der Arbeitslosigkeit), konnte er im Jahr 2004 165 Euro davon behalten,
hatte also ein Gesamteinkommen von 815 Euro. Ab 2005 liegt der
Freibetrag nur noch bei 60 Euro (Werbungskosten bleiben in diesem
Beispiel unbeachtet), das Gesamteinkommen also bei 710 Euro
- 105 Euro weniger ab dem 1.1.2005.
Wenn er den Minijob bereits mindestens 10 Monate vor der
Arbeitslosigkeit ausgeübt hatte, konnte er 2004 sogar 400 Euro
zusätzlich zur Arbeitslosenhilfe verdienen, also ein
Gesamteinkommen von 1050 Euro behalten. Ab 2005 bleiben ebenfalls nur
60 Euro frei, der Einkommensverlust liegt bei 340 Euro.
Die Arbeitsagentur kann zwar für bis zu 24 Monate ein
"Einstiegsgeld" bei Aufnahme einer Arbeit gewähren, um den Anreiz
zu erhöhen. Aber das ist ausdrücklich ausgeschlossen, wenn
das Gehalt nicht höher als 400 Euro ist. Auch bei höheren
Gehältern besteht kein Rechtsanspruch, der Sachbearbeiter kann im
Einzelfall nach Ermessen entscheiden. Die Einzelheiten sollen noch
durch eine Rechtsverordnung geregelt werden, Minijobs werden aber
ausgeschlossen bleiben.
Für AlG-II-Kunden stellt sich
ab Januar 2005 die Frage, ob sich ein zusätzlicher
Minijob noch lohnt. Die dafür nötigen Arbeitsstunden
hängen vom Lohnniveau ab, relativ normal dürften bei
einfachen Tätigkeiten 8 Euro je Stunde sein. Dafür
müßte der Minijobber 50 Stunden im Monat (etwa 11,5 Stunden
in der Woche) arbeiten. Aus dem Blickwinkel der Arbeitsagentur
(und der Steuerzahler) erhält er dafür 650 Euro AlG II und
zusätzlich etwa 60 Euro Freibetrag, also 710 Euro im Monat oder
14,20
Euro je Stunde. Die Betroffenen selbst werden eher von nur 60
Euro Lohn ausgehen, da die restlichen 650 Euro auch ohne Arbeit gezahlt
würden. Das ergäbe dann einen Stundenlohn von 1,20 Euro. Da
liegt die Überlegung nahe, es lieber bleiben zu lassen.
Kürzung des AlG II bei Ablehnung
Das kann aber dazu führen, daß auch das AlG II gekürzt
wird. Wer eine zumutbare Arbeit ablehnt (und dazu gehört auch ein
Minijob) oder selbst aufgibt, muß mit einer Kürzung des
Regelsatzes um 30 %
rechnen. Das wären in Westdeutschland 103,50 Euro. Außerdem
wird der Zuschlag zum AlG II gestrichen, der in den ersten beiden
Jahren nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes gezahlt wird und bis
zu 160 Euro betragen kann. Der Gesamtverlust bei der Ablehnung
eines 400-Euro-Jobs kann damit betragen:
Freibetrag, maximal 60 Euro
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60,00
Euro
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Kürzung Regelleistung
30 %
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103,50
Euro
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Wegfall des Zuschlages
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160,00
Euro
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Summe:
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323,50
Euro
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Bei einer mehrmaligen Ablehnung von entsprechenden Jobangeboten ist die
Kürzung der Leistung noch höher, Arbeitslosen im Alter
von 15 bis 24 Jahren kann die Regelleistung (345 Euro) ganz gestrichen
werden, sie erhalten dann nur noch die Kosten der Wohnung.
Der AlG-II-Kunde ohne den
Zuschlag in den ersten beiden Jahren würde nach
der ersten Ablehnung eines 400-Euro-Jobs nur noch 546,50 Euro statt 650
Euro erhalten, wenn er älter als 24 Jahre ist, alleinstehend
und 305 Euro Wohnkosten hat. Wenn er das Job-Angebot annimmt,
erhält er 710 Euro, also 163,50 Euro mehr. Der effektive
Stundenlohn liegt damit bei 3,27 Euro, falls die Arbeitszeit 50 Stunden
im Monat beträgt. Für Arbeitslose unter 25 Jahren und
für ältere Arbeitslose im zweiten oder dritten Jahr der
Arbeitslosigkeit ist der Unterschied und damit der effektive
Stundenlohn noch größer.
Die Kürzung der Regelleistung um 30 % und der
Wegfall des Zuschlages von bis zu 160 Euro sind nur möglich, wenn
die Agentur für Arbeit weiß, daß der Arbeitslose
einen Minijob annehmen oder fortführen könnte. Wer 2005
bereits AlG II bezieht und ohne Vermittlung der Arbeitsagentur ein
solches Arbeitsangebot findet, wird deshalb nur den Freibetrag
von 60 Euro in seine Berechnung einbeziehen.
Trotzdem sollte man solche Arbeitsmöglichkeiten nicht nur wegen
der Einkommensanrechnung ablehnen.
Auch wenn der effektive Stundenlohn sehr gering ist, könnte das
ein Einstieg in in eine "richtige" Beschäftigung sein. Wenn im
Betrieb des Arbeitgebers später doch eine Vollzeitstelle frei
wird, sind die Chancen darauf wesentlich höher, wenn man bereits
vorher als Minijobber dort gearbeitet hat und der Chef weiß,
welche Leistungen er erwarten kann. Auch für Bewerbungen bei
anderen Arbeitgebern ist es wesentlich besser, wenn die Zeit des
AlG-II-Bezugs im Lebenslauf nicht als Arbeitslosigkeit
erscheint, sondern als Teilzeitarbeit. Und jeder Arbeitslose
weiß: das Problem ist nicht nur das geringere Einkommen. Noch
schlimmer ist , daß man nur noch sinnlos zuhause sitzt, daß
man keinen Platz in der Gesellschaft mehr ausfüllen kann, keine
Kollegen hat, über keine Tagesereignisse mehr sprechen kann. Auch
wenn ein Minijob nur 60 Euro im Monat bringt: das ist eine
Möglichkeit, wieder dazu zu gehören. Man ist nicht einfach
nur eine Arbeitslose, sondern
eine teilzeitbeschäftigte Taxifahrerin, Kellnerin oder
Büroangestellte. Auch wenn es nur 60 Euro im Monat bringt.
Besondere Pflichten für
Arbeitgeber
Erschwert wird die Annahme einer Nebentätigkeit für
Langzeitarbeitslose auch durch besondere Verpflichtungen für
den Arbeitgeber. Der Arbeitslose muß selbst sofort
mitteilen, daß er AlG II bezieht und ein Formular der
Arbeitsagentur vorlegen. In diesem Vordruck muß der Arbeitgeber
Art, Dauer und Bezahlung der Tätigkeit bestätigen. Zur
Kontrolle kann die Arbeitsagentur Einsicht in die
Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers verlangen.
Für den Arbeitgeber kann diese Prüfung weitreichende Folgen
haben. "Hartz IV" sieht zwar ausdrücklich vor, daß ein
Arbeitsloser auch Beschäftigungen mit einem Lohn unter Tarif oder
unterhalb des ortsüblichen Entgelts annehmen muß. Die Zahl
der Minijobs mit sehr geringen Stundenlöhnen wird deshalb noch
weiter ansteigen. Aber eine solche Bezahlung kann arbeitsrechtlich
unzulässig sein: wenn z.B. ein Krankenhaus als Arbeitgeber
vollzeitbeschäftigten Pflegehilfskräften nach Tarif etwa
1.500 Euro brutto monatlich bezahlt (ca. 9 Euro je Stunde),
wäre ein Minijob mit 400 Euro für 15 Stunden wöchentlich
(ca. 6,20 Euro je Stunde) als Verstoß gegen das Teilzeitgesetz
rechtswidrig. Der Mitarbeiter hätte dann einen Gehaltsanspruch von
etwa 580 Euro. Für den Arbeitgeber bedeutet das nicht nur,
daß er bei einer Prüfung Sozialversicherungsbeiträge
nachzahlen muß, da die 400-Euro-Grenze überschritten ist.
Die Agentur für Arbeit kann auch die Gehaltsdifferenz
rückwirkend einfordern, weil der Anspruch auf sie
übergegangen ist, soweit sie wegen der zu geringen Bezahlung
Leistungen erbringen mußte (§ 115 SGB X). Mehr zur
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung im Abschnitt "Arbeitsrecht bei
Teilzeit."
Kommentar:
Nebenjobs noch
uninteressanter als bisher
Die Regelungen für
Nebenjobs bei Hartz IV werden kaum dazu führen, daß
Langzeitarbeitslose wenigstens in Teilzeit wieder arbeiten.
Die Grundidee war richtig: wer arbeitslos ist, soll auch eine
Tätigkeit annehmen können und müssen, die aufgrund der
geringen Arbeitszeit schlechter bezahlt ist. Nach dem bisherigen Recht
konnte niemand dazu gezwungen werden, wenn das Nettogehalt niedriger
war als das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe, auch nicht mit
einer Ausgleichszahlung. Eine mäßig bezahlte Halbtagsstelle
konnte ein Arbeitsloser gar nicht annehmen, weil er damit den Anspruch
auf Arbeitslosengeld oder -hilfe ganz verloren und im Ergebnis weniger
Einkommen als vorher erzielt hätte. Das wird nun für
Arbeitslose, die AlG II beziehen, anders.
Arbeitgeber könnten aber das beschriebene Risiko der Nachzahlungen
und den bürokratischen Aufwand bei der Beschäftigung von
Hartz-IV-Kunden scheuen und stattdessen Minijobs lieber an Bewerber
vergeben, die bereits eine Hauptbeschäftigung haben und von der
Agentur für Arbeit unabhängig sind. Dank Hartz II sind solche
Nebenjobs seit 2003 wieder abgabenfrei möglich. Die beabsichtigte
Eingliederung der Langzeitarbeitslosen wird damit erschwert.
Für Arbeitslose selbst ist der Anreiz gering, aktiv solche
Beschäftigungen zu suchen. Bei der Vermögensanrechnung ist
Hartz IV, entgegen aller öffentlichen Proteste, überraschend
großzügig: ein vierzigjähriges Ehepaar mit zwei Kindern
kann bei geschickter Verteilung der Anlageformen etwa 43.000 Euro an
Geldvermögen, zwei Autos und ein Haus besitzen, ohne daß die
Leistung gekürzt wird. Aber umso strenger ist die Anrechnung von
laufenden Nebeneinkommen: wer 400 Euro verdient, darf davon
höchstens 60 Euro behalten. Solche Arbeit wird nur annehmen, wer
von der Arbeitsagentur unter Androhung der Kürzung des AlG II dazu
gezwungen wird.
Die gestaffelte Anrechnung ist kaum verständlich: der anzuwendende
Prozentsatz richtet sich nach dem Bruttolohn, die Berechnung soll dann
aber aus dem Nettolohn nach Abzug von Werbungskosten stattfinden. Wie
bestimmt man genau, welcher Nettolohnanteil zum Bruttogehalt unter 400
Euro und welcher zum darüberliegenden Bruttogehalt gehört?
Und warum ist bei einem Gehalt zwischen 400 und 900 Euro der Freibetrag
doppelt so hoch wie darunter, ab 901 Euro aber wieder geringer?
Einfacher und attraktiver wäre es, wenn im untersten
Einkommensbereich bis 400 Euro ein spürbarer Betrag übrig
bleibt. Man hätte z.B. den Freibetrag von 165 Euro aus der
Arbeitslosenhilfe beibehalten und das darüberliegende Einkommen zu
50 % anrechnungsfrei lassen können. Bei höheren Löhnen
als 400 Euro müßte die Anrechnung natürlich steigen, da
die Bedüftigkeit geringer wird.
Bei einem 400-Euro-Job blieben dann 282,50 Euro für den
Hilfeempfänger, dafür lohnt sich bei so niedrigen
Einkommensverhältnissen die aktive Jobsuche. Anders als bei der
starren 165-Euro-Grenze wäre jeder zusätzlich verdiente Euro
auch für den Arbeitnehmer attraktiv und die Hemmschwelle "ich darf
nicht mehr als 165 Euro verdienen" entfallen. Die Arbeitsagentur
würde durch die Anrechnung 117,50 Euro einsparen, zusätzlich
fließen durch die Steuer- und Versicherungspauschale von 25 % bei
Minijobs weitere 100 Euro in öffentliche Kassen. Die
öffentliche Hand wäre mit 217,50 Euro am Minijob beteiligt,
und der Arbeitslose mit einem Bein wieder im Arbeitsmarkt. Aber mit dem
jetzt festgelegtem 60-Euro-Freibetrag werden solche Minijobs kaum
zustande kommen.
Erwin
Denzler
Links zu weiteren Informationen:
Broschüren zum Arbeitslosengeld II:
Bundeswirtschaftsministerium
Bundesagentur
für Arbeit
Gesetzestext
Sozialgesetzbuch II - Grundsicherung für Arbeitssuchende -
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