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Lohnsteuer bei 400-Euro-Jobs
Für die steuerrechtliche
Behandlung der geringfügigen Beschäftigung gibt es drei
Möglichkeiten:
Anders als in der Sozialversicherung, wo die Versicherungsfreiheit oder
Versicherungspflicht jeweils gesetzlich vorgeschrieben ist, kann man
bei der Lohnsteuer zwischen den verschiedenen Varianten wählen.
Neben der Lohnsteuer kann auch Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlag fällig werden (Ausnahme bei der
2-%-Pauschale).
Steuerfreiheit seit
1.4.2003 entfallen
Bis März 2003 konnte das Einkommen aus einer geringfügigen
Beschäftigung völlig steuerfrei sein, wenn eine
Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vorlag. Diese Variante wurde
durch die 2-%-Steuer ersetzt, deshalb sind auch die
Freistellungsbescheinigungen entfallen.
Pauschalsteuer 2 %
Der Arbeitgeber kann (muß aber nicht) zusätzlich zu den
pauschalen SV-Beiträgen von 28 % eine "Abgeltungssteuer" von 2 %
zahlen, damit sind Lohnsteuer,
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die
geringfügige Beschäftigung
bereits bezahlt. Diese Pauschalsteuer ist zusammen mit den
SV-Beiträgen
an die Knappschaft zu zahlen, eine Abrechnung mit dem Finanzamt
ist
nicht nötig. Das Einkommen aus der Beschäftigung spielt dann
keine Rolle
mehr bei der Veranlagung des Arbeitnehmers; er kann auch keine
Werbungskosten
aus dieser Tätigkeit absetzen.
Voraussetzung für diese Form der Besteuerung ist, daß der
Arbeitgeber den pauschalen Rentenbeitrag von 15 % (ggf. ergänzt um
die freiwillige Aufstockung) zahlt. Das ist bei 400-Euro-Jobs fast
immer der Fall.
Diese Pauschalsteuer kann der Arbeitgeber selbst übernehmen, er
kann
sie aber auch vom Gehalt abziehen. Im Arbeitsvertrag sollte vereinbart
werden, wer die Kosten trägt. Wenn ein Nettogehalt vereinbart ist (z.B.
"Gehalt 400 Euro brutto für netto"), darf die Steuer nicht
abgezogen werden. Ist allerdings ein Bruttogehalt vereinbart -
und das ist der Normalfall, wenn nichts Abweichendes geregelt wird -
kann der Arbeitgeber nach einer neuen Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts die Pauschalsteuer vom Lohn abziehen (BAG,
1.2.2006, 5 AZR 628/04, Pressemitteilung 6/06).
Dann muss der Arbeitgeber aber dem Mitarbeiter die freie Wahl lassen,
ob pauschal oder mit Steuerkarte
abgerechnet werden soll.
Da die Belastung bei
maximal
8 Euro im Monat liegt und der Arbeitgeber durch die Abgeltung
Arbeitsaufwand
in der Lohnbuchhaltung vermeidet, sollte auf eine Abwälzung
verzichtet werden.
Die Knappschaft leitet 95 % der Abgeltungssteuern aus allen
geringfügigen Beschäftigungen an die Länder weiter (als
Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag), 5 % gehen an die
steuerberechtigten Kirchen, die sich über die Aufteilung
untereinander verständigen müssen. Vermutlich werden aus
einem 400-Euro-Job die evangelische und die katholische Kirche jeweils
etwa 20 Cent erhalten, eine sehr geringer Anteil wird an andere Kirchen
und jüdische Gemeinden
gehen. Diese 40 Cent Kirchensteuer sind auch zu zahlen, wenn der
geringfügig
Beschäftigte keiner Religionsgemeinschaft angehört - diese
Regelung verstößt
vermutlich gegen das Grundgesetz, deshalb ist mit einschlägigen
Klagen zu
rechnen.
Abrechnung mit
Lohnsteuerkarte
Auch für einen 400-Euro-Job kann die Abrechnung per
Lohnsteuerkarte erfolgen. In den Steuerklassen I bis IV fällt bei
400 Euro noch keine Lohnsteuer an, d.h. das Gehalt wird ohne Abzug von
Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ausgezahlt.
Trotzdem kann es sich bei der jährlichen Steuerfestsetzung
auswirken, wenn man selbst oder der Ehegatte entsprechend hohe andere
Einkünfte hat.
In Steuerklasse V (mitverdienender Ehegatte) werden bei 400 Euro Gehalt
48,50 Euro Lohnsteuer abgezogen. Der Grund dafür ist, daß
die eigenen Freibeträge praktisch teilweise dem Ehegatten in
seiner Steuerklasse III überlassen wurden, weil sie sich bei
seinem Gehalt höher auswirken. In Steuerklasse VI liegt die
Lohnsteuer bei 60 Euro (in beiden Fällen ggf. auch
Kirchensteuer). Das ist dann der Fall, wenn es sich um ein zweites
Arbeitsverhältnis handelt. Individuelle Berechnungen der laufenden
Lohnsteuer sind mit dem Abgabenrechner
des Bundesfinanzministeriums online möglich.
Der Arbeitnehmer kann aber den monatlichen Steuerabzug reduzieren:
wenn er im ersten Arbeitsverhältnis voraussichtlich deutlich
weniger als
10.783
Euro (im Jahr bei Steuerklasse I) verdient, kann ein Steuerfreibetrag
auf
der zweiten Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Dazu muß der
Arbeitnehmer beide Lohnsteuerkarten und einen Antrag beim Finanzamt
vorlegen. Die Differenz wird aber als Hinzurechnungsbetrag auf der
ersten Steuerkarte eingetragen. Wer z.B. nur zwei 400-Euro-Jobs
ausübt, kann auf diesem
Weg den Steuerabzug ganz
vermeiden - nicht aber die Beiträge zur Sozialversicherung. Das
Antragsformular auf Lohnsteuerermäßigung ist beim Finanzamt
erhältlich, auch online.
Pauschalbesteuerung 20 %
Diese Pauschalsteuer kommt nur noch in seltenen Fällen in
Betracht: wenn der Arbeitgeber bei einer geringfügigen
Beschäftigung den pauschalen Rentenbeitrag nicht zahlen muß,
kann er nicht mit 2 % versteuern. Das gilt z.B. wenn ein Arbeitnehmer
zwei
4OO-Euro-Jobs gleichzeitig ausübt.
Die pauschale Lohnsteuer liegt dann bei 20 % des Arbeitslohns, dazu
kommen 5,5 % der Lohnsteuer als Solidaritätszuschlag (und ggf.
Kirchensteuer). In den meisten Fällen wird es günstiger sein,
wenn der Mitarbeiter stattdessen eine Lohnsteuerkarte vorlegt.
554 statt 400 Euro?
Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, bei
Kirchen und gemeinnützigen Organisationen gibt es einen besonderen
Freibetrag, der die 400-Euro-Grenze praktisch auf 554 Euro erweitert.
Mehr dazu hier .
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